Leitsatz

Auf Antrag des Antragstellers hatte die Rechtspflegerin im vereinfachten Verfahren unter Datum vom 22.6.2010 einen Festsetzungsbeschluss erlassen. Dieser Beschluss wurde mit weiterem Beschluss vom 5.8.2010 von ihr aufgehoben, nachdem ihr nachträglich klar geworden war, dass sie einen rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz bei Erlass des Beschlusses vom 22.6.2010 nicht berücksichtigt hatte.

Der Antragsteller wandte sich mit der Beschwerde gegen den den Festsetzungsbeschluss vom 22.6.2010 aufhebenden Beschluss vom 5.8.2010.

Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG hielt die Beschwerde des Antragstellers für begründet.

Das Gericht sei auch in Verfahren nach dem FamFG an eine einmal getroffene Endentscheidung gebunden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - i.S.v. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG erlassen worden sei (vgl. Keidel/Meyer-Holz, 16. Aufl., § 38 FamFG Rz. 88).

Endentscheidung sei gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG jede Entscheidung, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt werde. Um eine solche Entscheidung handele es sich bei dem Beschluss nach § 253 FamFG, da mit ihm über den Festsetzungsantrag entschieden und das Festsetzungsverfahren abgeschlossen worden sei.

Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs rechtfertige gemäß § 44 FamFG eine Fortsetzung des Verfahrens nur auf Initiative eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, nicht aber von Amts wegen. Sie setze nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine entsprechende Rüge voraus. Eine solche liege hier nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2010, 19 UF 70/10

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