1Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. 2Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt.[1]

[1] Angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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