Leitsatz
Die Ehefrau begehrte Zahlung nachehelichen Unterhalts. Ihre Klage wurde von dem erstinstanzlichen Gericht mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts sei wegen fortgesetzter schwerer Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegender falscher Anschuldigungen sowie wegen massiver Umgangsvereitelung verwirkt.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Ehefrau mit der Berufung, die ohne Erfolg war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach ein Anspruch der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach § 1570 BGB sowie auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB nach § 1579 BGB auszuschließen war.
Rein rechnerisch sei ein Unterhaltsanspruch gegeben. Dieser Anspruch sei jedoch ausgeschlossen, weil die Ehefrau sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ehemann schuldig gemacht habe und im Übrigen ein offensichtliches schwerwiegendes eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Antragsteller vorliege, nachdem sie beharrlich den Umgang des gemeinsamen Kindes der Parteien mit dem Kindesvater verweigert habe. Die Inanspruchnahme des Ehemannes auf Zahlung von Ehegattenunterhalt sei daher auch unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes grob unbillig.
Der Unterhaltsanspruch sei ferner deswegen ausgeschlossen, weil die Ehefrau schuldhaft wiederholt schwerwiegende Beleidigungen und nicht haltbare Anschuldigungen gegen den Ehemann erhoben habe.
Die Ehefrau hatte dem Kindesvater seit Jahren sexuellen Missbrauch eines Kindes vorgeworfen, wobei dieser Vorwurf in mehreren Vorverfahren ausgeräumt wurde. Gleichwohl diffamierte sie den Vater weiterhin. Sie verweigerte beharrlich de Umgang trotz gerichtlicher Anordnung, widersetzte sich verhängten Zwangsmitteln und verhinderte ferner Kontakte des Kindes zu Jugendamt und gerichtlichem eingesetztem Umgangspfleger. Selbst der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Herstellung des Umgangs wurde von der Ehefrau ignoriert, ebenso wie der gerichtliche Hinweis, dass auch ein Gesamtentzug der elterlichen Sorge in Betracht komme.
Das OLG vertrat die Auffassung, der Versagung des Unterhaltsanspruchs stehe weder die Dauer der Ehe, das Alter der Ehefrau oder gesundheitliche Beeinträchtigungen entgegen. Es werde auch nicht außer Acht gelassen, dass bei der Gesamtwürdigung nach § 1579 BGB auch die Interessen des gemeinschaftlichen Kindes zu beachten seien. Das von der Ehefrau betreute gemeinsame Kind solle grundsätzlich nicht an den wirtschaftlichen Einschränkungen teilhaben. Dem Gesetz könne jedoch nicht entnommen werden, dass bei Nichterreichen des Mindestunterhalts jede weitere Prüfung unterbleiben könne, ob etwa eine außergewöhnliche Härte vorliege, die auch eine Unterschreitung des Mindestunterhalts rechtfertigen könnte.
Der Ausschluss des Unterhalts solle die Ehefrau dazu bewegen, zum Wohl des Kindes den Umgang mit dem Kindesvater zu ermöglichen, den das Gericht in Übereinstimmung mit der im Verfahren zur Regelung des Umgangs beauftragten Sachverständigen im Interesse des Kindes für förderlich hielt. Die Entscheidung enthielt den Hinweis, dass der Unterhaltsanspruch wieder aufleben könne, sofern Vater und Kind dauerhaft ihr Umgangsrecht in Zukunft in angemessener Weise aufnehmen könnten. Es liege insoweit bei er Ehefrau, diese Voraussetzungen zu schaffen.
Hinweis
Auch bei völligem Wegfall des Ehegattenunterhalts oder einer Beschränkung wegen grober Unbilligkeit kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben, wenn der Umgang mit dem Kind in angemessener Weise wieder ermöglicht wird (vgl. OLG Nürnberg v. 8.2.1994 - 11 UF 2641/93, FamRZ 1994, 1393).
Link zur Entscheidung
OLG München, Urteil vom 14.02.2006, 4 UF 193/05