1.1 Anrechnung auf andere Sozialleistungen
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dienen zur Deckung des Lebensunterhalts eines Kindes. Diese Leistungen werden beim Bürgergeld und der Sozialhilfe als Einkommen berücksichtigt. Sie sind vorrangige Sozialleistungen. Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII wird durch Unterhaltsleistungen nicht ausgeschlossen. Wird ergänzend Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bezogen, zählt der Unterhaltsvorschuss wie der Unterhalt selbst zum Haushaltseinkommen.
Verminderte Anrechnung beim Kinderzuschlag
Der Unterhaltsvorschuss wird beim Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes nicht mehr voll, sondern nur zu 45 % angerechnet. 55 % bleiben anrechnungsfrei. Damit können auch Alleinerziehende einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre im Haushalt lebenden Kinder haben.
1.2 Dauerhaft getrennt lebende Eltern
Minderjährigen Kindern, deren Elternteile dauerhaft getrennt lebend, verwitwet oder geschieden sind, steht Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes nach § 1612a Abs. 1 BGB zu. Üblicherweise haben diese Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz nur bei einem der beiden Elternteile. Dieser ist formal als alleinerziehend zu betrachten.
1.3 Fehlende Unterhaltszahlung eines Elternteils
Kommt der andere Elternteil seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nicht nach, kann ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UhVorschG bestehen. Durch diese Form der staatlichen Sozialleistung soll der ausfallende Unterhalt ersetzt werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird damit jedoch nicht aus der Verantwortung entlassen.
1.4 Unterhaltsgeldzahlung durch den Staat
Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der unterhaltssäumigen Mutter oder dem Vater erlischt nicht durch die Zahlung des Unterhalts durch den Staat. Die Unterhaltsansprüche gehen in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung auf die zuständige Stelle über. In der Regel handelt es sich bei der zuständigen Stelle um das Jugendamt. Es fordert deshalb die entstandenen Kosten der Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfallleistung vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, sobald dieses finanziell hierzu in der Lage ist. Wenn also die Unterhaltsleistungen durch das Jugendamt übernommen werden, führt das nicht zu einer Befreiung des unterhaltspflichtigen Elternteils von der Unterhaltspflicht.
Um diese komplizierte Form der Bedarfssicherung von Kindern und alleinerziehenden Elternteilen zu vereinfachen, stehen dem Jugendamt viele Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise können sog. "Beistandschaften" beantragt werden, um mit Unterstützung des Jugendamtes die Ansprüche von bedürftigen Kindern gegenüber ihren unterhaltssäumigen Elternteilen zu sichern und durchzusetzen.
Kein Anspruch aus Unterhaltsleistungen bei gedecktem Bedarf
Soweit der Bedarf eines Kindes in Form von Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung.