Minderjährigen Kindern, deren Elternteile dauerhaft getrennt lebend, verwitwet oder geschieden sind, steht Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes nach § 1612a Abs. 1 BGB zu. Üblicherweise haben diese Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz nur bei einem der beiden Elternteile. Dieser ist formal als alleinerziehend zu betrachten.

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