Unterhaltsvorschuss wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Leistung wird nach der Bewilligung kalendermonatlich im Voraus gezahlt. Zuständig für die Gewährung sind die durch Landesrecht bestimmten Stellen der Städte und Landkreise, in denen der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.[1] In der Regel handelt es sich dabei um die Jugendämter.

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