Anspruchsberechtigt ist jedes Kind, das[1]
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei Mutter oder Vater lebt, der Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom Ehe- oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend ist und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB erhält.
Keine Beschränkung der Bezugsdauer
Der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsleistung ist bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht zeitlich beschränkt. Zudem besteht auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsleistung.
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