Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 WEG, § 21 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB
Kommentar
1. Die teilenden Eigentümer hatten noch vor Entstehung einer Gemeinschaft einer Ersterwerberin im Rahmen eines abgesprochenen Sonderwunsches gestattet, u.a. auch eine Etagenheizung zusätzlich zur zentralen Gasheizung einbauen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass alle bautechnischen und baurechtlichen Auflagen erfüllt seien. Eine Ersterwerberin ließ daraufhin in ihrer Wohnung eine Gas-Etagenheizung mit Abgas-/Frischluftführung über Außenwand einbauen und zwar noch vor ihrer Eintragung im Grundbuch als erste Erwerberin (etwa acht Monate später). Ca. sieben Monate später wurde die Gastherme (Etagenheizung), an die die Heizkörper und auch die Warmwasserversorgung angeschlossen waren, durch den Schornsteinfeger abgenommen. Weitere drei Jahre später fasste die Gemeinschaft Beschluss, klageweise von der Antragsgegnerin die Entfernung der entgegen der Teilungserklärung eingebauten Therme zu entfernen. Im Antragsverfahren einer Miteigentümerin wurden Beeinträchtigungen durch austretende Kondenswasserwolken und Abgas geltend gemacht, gleichzeitig Entfernung der Abluftstutzen in der Außenwand gefordert, ebenso Anschluss der Heizkörper in der Wohnung der Antragsgegnerin an das zentrale Heizsystem, hilfsweise auf Untersagung, die genannte Heizungsanlage zu betreiben.
2. Aufgrund der Beschlussfassung war die Gemeinschaft befugt, den sich aus §§ 1004 BGB und 14 WEG ergebenden Störbeseitigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen, so dass nicht nur ein unmittelbar betroffener Wohnungseigentümer als aktiv legitimiert anzusehen sei. Die mit dem Betrieb der Gas-Etagenheizung verbundene Wasserdampfentwicklung beeinträchtige die gesamte Hauswand einschließlich der dort befindlichen Fenster (außenseitig Gemeinschaftseigentum).
Selbst die ursprüngliche Sonderwunschgestattung durch die teilende Eigentümerseite führe nicht dazu, dass die Gemeinschaft die durch den Betrieb der Gas-Etagenheizung verursachten Störungen dulden müsse. Die ursprünglich teilenden Eigentümer hätten vor rechtlicher Entstehung der Gemeinschaft nicht die Rechtsmacht gehabt, durch die Gestattung baulicher Sonderwünsche spätere Erwerber zur Duldung störender Auswirkungen zu verpflichten. Das sich aus § 14 WEG ergebende Gebot der Rücksichtnahme beim Gebrauch des Sonder- und Gemeinschaftseigentums sei vorliegend auch Bestandteil der Teilungserklärung und damit für die Antragsgegnerin verbindlich. Somit sei es unerheblich, dass die mit der Abluftführung verbundene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums genehmigt gewesen sei und spätere Erwerber an die Zustimmung der teilenden Eigentümer als Rechtsvorgänger gebunden gewesen seien. Die Störung liege nicht in dem Abluftrohr und in der Maueröffnung, sondern in der Wasserdampfentwicklung beim Betrieb der Etagenheizung. Bei niedrigen Außentemperaturen käme es laut gutachtlichen Feststellungen zu Wasserdampfschwaden, welche die Sicht auch für andere Eigentümer nach draußen einschränkten und sich erst nach drei bis fünf Minuten auflösten. Dadurch müssten zwangsläufig andere Wohnungsfenster wegen der Kondenswasserbildung an Glas und Rahmen und der Wasserdampfrückstände häufiger geputzt werden, könnten i.Ü. nicht jederzeit beliebig geöffnet werden, da andernfalls Wasserdampf in Wohnungen eindringen könnte.
3. Dem Unterlassungsanspruch stehe insoweit auch nicht der Einwand der Arglist oder der Verwirkung entgegen (wie vom LG rechtsfehlerfrei festgestellt).
4. Da die Störung jedoch nur von dem nach außen geführten Abluftstutzen ausgehe, nicht von der gesamten Etagenheizung, könne allerdings nicht Anschluss der Antragsgegnerin an die vorhandene Zentralheizung im Hause verlangt werden, jedenfalls noch nicht. Die Etagenheizung als solche sei gestattet; rechtswidrig seien lediglich die mit ihrem Betrieb in der jetzigen Ausführung verbundenen störenden Auswirkungen durch die Abgasabführung ins Freie; somit könnten derzeit auch der Verschluss der ebenfalls gestatteten Maueröffnung und die Entfernung des Rohres nicht verlangt werden, weil das Rohr selbst zugleich der Frischluftzufuhr diene (Sachverständigenauskunft). Durch die Frischluftzuführung träten jedoch keine Störungen der anderen Eigentümer ein. Der Antragsgegnerin sei deshalb die Möglichkeit offen zu halten, für eine andersartige, nicht störende Abluftführung (durch den Schornstein oder in anderer Weise) zu sorgen. Sofern ihr dies gemeinschaftsverträglich gelinge, könne das vorhandene Rohr zur Frischluftzuführung weiter genutzt werden. Daher gehe es im Hinblick auf § 1004 BGB zu weit, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Abluftrohr mit Stutzen der Gas-Etagenheizung an der Außenwand ihrer Wohnung zu entfernen und die entstandene Maueröffnung durch geeignete Mittel - wie eine Abschlussplatte - zu verschließen.
5. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Beschwerdewert von DM 5.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.1997, 3 Wx 270/97)
zu Gruppe 5:...