1 Leitsatz
Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen. Eine ähnliche Lage ist bei einer auf die Störung des Eigentums gestützten Unterlassungsklage gegeben, wenn diese zu Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde.
2 Normenkette
ZPO § 240
Sachverhalt
Wohnungseigentümer K nimmt Mieter B auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen sowie auf Unterlassung des Gebrauchs einer Wohnung als Pensionsbetrieb in Anspruch. Das Landgericht (LG) weist die Klage bereits als unzulässig ab. K sei nicht prozessführungsbefugt. Die hiergegen gerichtete Berufung weist das Oberlandesgericht (OLG) durch einstimmigen Beschluss zurück. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt K die Unterlassungsansprüche weiter. Über das Vermögen der B wird kurz vor dem BGH-Termin das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt. K meint, das Verfahren sei nicht unterbrochen.
Entscheidung
Der BGH sieht das anders! Er "beschließt" (= eine Feststellung), das Verfahren sei nach § 240 ZPO unterbrochen. Denn das Verfahren betreffe die Insolvenzmasse, soweit K die Unterlassung des Gebrauchs der Wohnung als Pensionsbetrieb verlange. Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählten nämlich zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen. Bei einem Erfolg der Klage wären der Insolvenzverwalterin die gewerbsmäßige Untervermietung und die Einziehung entsprechender Mieten zur Masse nicht mehr möglich. Die Unterbrechung sei aber auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen eingetreten. Insoweit komme der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen werde, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betreffe.
Hinweis
Der Fall ist natürlich vor allem für Rechtsanwälte von größerem Interesse. Der Verwalter sollte nur wissen, dass die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers keine WEG-Sache ist, sondern nach dem Streitwert im Einzelfall auch ein Landgericht erstinstanzlich zuständig sein kann. Hier besteht immer Anwaltszwang. Dies ist zu beachten, sollten die Wohnungseigentümer ihre Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche gegen den Mieter vergemeinschaften und zu einer Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer machen. Denn wenigstens in diesem Fall ist bei der Vergemeinschaftung stets mitzubeschließen, dass und am besten welcher Rechtsanwalt vom Verwalter beauftragt werden soll. Ferner ist natürlich immer mitzudenken, woher die Mittel kommen, die der Verwalter braucht, um die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten zu erfüllen. Insoweit rät sich im Wirtschaftsplan seit Langem eine Kostenposition. Diese fehlt aber in der Praxis noch erstaunlich oft.
3 Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss v. 16.5.2019, V ZR 295/16