(1) 1Die nach den §§ 10 und 11 Absatz 1[2] [Bis 31.07.2022: den § 10 Absatz 1 und § 11] übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. 2Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten werden unverzüglich nach Maßgabe des § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft, soweit eine solche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. 3Die nach§ 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen werden unverzüglich nach ihrer Prüfung oder, falls eine Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, unverzüglich nach ihrer Übermittlung im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. 4Werden die übermittelten Unterlagen durch die registerführende Stelle fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Verlangen des Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen durch die registerführende Stelle berichtigt. [3] [Bis 31.07.2022: Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. ] 3Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen.

 

(2) 1Die nach § 10[4] [Vom 28.12.2012 bis 31.07.2022: § 10 Absatz 1] übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. 2Nach § 11 Absatz 1 und 3[5] [Bis 31.07.2022: § 11] an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. 3Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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