Sinnvoll kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft für Existenzgründer sein, die insbesondere Dienstleistungen persönlich ohne Angestellte erbringen, kein Kapital bzw. kein großes Geschäftsführergehalt benötigen und deren Ehepartner für den Lebensunterhalt sorgen kann. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein, muss aber liquide sein. Eine Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt, deren Unternehmensgegenstand die tierärztliche Behandlung ist, kann im Freistaat Bayern nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Die registergerichtliche Prüfung erstreckt sich bei der Erstanmeldung auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. Das Registergericht darf nach § 9 c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrags ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen.
Unzulässiger bzw. zulässiger Gründungsaufwand bei der UG haftungsbeschränkt
Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt mit einem Stammkapital von 3.000 EUR, dass die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 EUR trägt, verstößt gegen § 26 Abs. 2 AktG und das Gebot der Kapitalerhaltung gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.
Eine Verletzung der auf die UG haftungsbeschränkt entsprechend anwendbaren Gläubigerschutzvorschrift des § 26 Abs. 2 AktG folgt nicht daraus, dass der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau dem vereinbarten Stammkapital (im Streitfall 1.000 EUR) entspricht.
Soll bei der Gründung einer GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft übertragen werden, so reicht dafür die Formulierung "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 EUR trägt die Gesellschaft" nicht aus. Das Registergericht kann die namentliche Nennung derjenigen Gründungskosten verlangen, die die Gesellschaft tragen soll.
Laut OLG Schleswig ist die Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag erforderlich; die bloße Bezifferung eines (Gesamt-)Höchstbetrags, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, ist nicht ausreichend.
Ohne Kapital geht es in den meisten Fällen nicht. Bei der Gründung ist das Stammkapital zugleich das Startkapital der GmbH. Geschäftsführer/Gesellschafter bei der "Mini-GmbH" riskieren bei nicht seriöser Verwaltung immer eine persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen, denn das GmbH-Recht schreibt eine unverzügliche Einberufung der Gesellschafterversammlung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO vor.
Bei einem extrem geringen Stammkapital ist das Risiko, dass das Unternehmen auch sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann neben dem haftungsrechtlichen Risiko (persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 a InsO) das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung. Der Geschäftsführer muss immer rechtzeitig Insolvenzantrag gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO stellen, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung! Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.
Ein Insolvenzverwalter darf einen Insolvenzverschleppungsschaden nicht gegenüber dem Steuerberater aufgrund vermeintlicher Pflichtverletzungen geltend machen, d. h. er ist nicht aktivlegitimiert.
Gesetzliche Hinweispflichten des Steuerberaters aufgrund des StaRUG
§ 102 StaRUG regelt seit dem 1.1.2021, dass u. a. Steuerberater bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen müssen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Eine positive Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 InsO bedarf einer nachvollziehbaren Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung und schließt eine rechtliche Überschuldung aus.
Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder ...