Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Unterschrift" in dem Musterantrag zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige enthaltenen Muster ist einheitlich dahin auszulegen, dass ein solcher Vergütungsantrag nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden muss, sondern dass insoweit die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt.
Sachverhalt
Im Rechtsstreit lehnte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Vergütung deutscher Umsatzsteuer an die in der Niederlande ansässige Firma Yaesu Europe ab, weil im Antrag die nach § 18 Abs. 9 UStG geforderte eigenhändige Unterschrift der Firma fehlte. Unterschrieben hatten vielmehr die als Zustellungsvertreter benannten in Deutschland ansässigen Anwälte von Yaesu Europe. Beigefügt war eine vom Vertretungsberechtigten der Firma ausgestellte "Vollmacht für das Vorsteuervergütungsverfahren" für die Anwälte. Der BFH legte dem EuGH mit Beschluss v. 13.08.2008, XI R 19/08, die Frage vor, ob nach EG-Recht auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt.
Im Muster des Vergütungsantrags in Anhang A der 8. Richtlinie ist in der letzten Zeile neben Ort und Datum der Antragstellung eine "Unterschrift" vorgesehen. Der nicht näher definierte Begriff der Unterschrift ist vom EuGH einheitlich auszulegen. Dem im Anhang verwendeten – nicht präzisierten – Begriff "Unterschrift" kann nicht entnommen werden, dass damit die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen gemeint ist. Im übrigen dürfen nach Art. 6 der 8. Richtlinie die Mitgliedstaaten den nicht im Inland ansässigen Unternehmern nur zur Begründung der Erstattung erforderliche Fragen stellen. Dazu ist die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen nicht erforderlich. Daher reicht – entgegen dem Wortlaut des § 18 Abs. 9 UStG – auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten unter den Vorsteuer-Vergütungsantrag aus.
Hinweis
Voraussichtlich gilt diese Entscheidung nur für EU-Antragsteller. Für Antragsteller aus sog. Drittländern dürfte nach § 18 Abs. 9 UStGunverändert die eigenhändlige Unterschrift des Antragstellers erforderlich sein (vgl. dazu auch Rz. 26 des aktuellen BMF-Schreibens v. 3.12.2009, BStBl 2009 I S. 1233).
Nach dem 31.12.2009 eingereichte Vorsteuer-Vergütungsanträge innerhalb der EU sind neu bei der Finanzbehörde des Landes der Ansässigkeit des Antragstellers elektronisch einzureichen (für in Deutschland ansässige Antragsteller ist das BZSt zuständig, vgl. auch das o.g. BMF-Schreiben).
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 3.12.2009, C-433/08.