(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

 

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrensbeteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrensbeeinträchtigen könnte.

 

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

 

1.

Bewerberoder Bieter sind,

 

2.

einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreteroder nur in dem Vergabeverfahren vertreten, oder

 

3.

beschäftigtoder tätig sind

 

a)

beieinem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes,Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder

 

b)

fürein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmenzugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

 

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

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