(1) 1Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können Besuche optisch überwacht werden. 2Die Anstaltsleitung kann eine akustische Überwachung im Einzelfall anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen. 3Die Überwachung erfolgt offen.

 

(2) Gegenstände dürfen beim Besuch mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden.

 

(3) Der Besuch kann abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucher oder der Untersuchungsgefangenen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird.

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