(1) 1Untersuchungsgefangene dürfen Telefongespräche auf eigene Kosten führen, soweit die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies zulassen und Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen. 2Das Nähere regelt die Anstalt. 3§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Ist die Überwachung des Telefongesprächs angeordnet, teilt die Anstalt die beabsichtigte Überwachung der Gesprächspartnerin oder dem Gesprächspartner der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. 2Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 1 zu unterrichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge