Normenkette

§ 4 WEG, § 6 Abs. 1 WEG, § 7 Abs. 3 WEG, § 8 WEG, § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, § 139 BGB

 

Kommentar

1. Von der Unterteilung eines Wohnungseigentums dürfen nur die Räume erfasst werden, die Sondereigentum dieses Wohnungseigentums sind. Weist ein Unterteilungsplan und - durch Bezugnahme darauf - das Grundbuch Räume als Sondereigentum einer der neu gebildeten Einheiten aus, die nach dem ursprünglichen Aufteilungsplan Gemeinschaftseigentum sind, so liegt insoweit ihrem Inhalt nach eine unzulässige Eintragung vor (nicht also nur eine Grundbuchunrichtigkeit). Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Eintragung des neu gebildeten Wohnungseigentums nur auf die Unterteilungsbewilligung nebst Unterteilungsplan, oder auch auf die ursprüngliche Bewilligung und den ursprünglichen Aufteilungsplan Bezug genommen wird (Fortführung von BayObLGZ 87, 390; 95, 399). Das Grundbuch kann nicht einen Rechtszustand verlautbaren, den es als Ergebnis einer Unterteilung nicht geben kann.

Ursprüngliches Gemeinschaftseigentum kann im Rahmen einer Neubildung unterteilten Sondereigentums nicht einseitig in Sondereigentum überführt werden; dazu hätte es bei nachträglicher Einräumung von Sondereigentum der Einigung aller damaligen Wohnungseigentümer als Beteiligten in der Form der Auflassungund der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bedurft ( § 4 Abs. 1 WEG).

2. Ob der durch die Unterteilung geschaffene Grundbuchinhalt im Übrigen richtig oder unrichtig ist, richtet sich nach der Wirksamkeit des zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts; diese ist wiederum nach § 139 BGB zu beurteilen.

3. Eine inhaltlich unzulässige Eintragung kann auch nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb eines Rechtsnachfolgers sein.

4. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - war deshalb anzuweisen, die hier vorgenommenen Eintragungen zu löschen, ebenso die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Amtswidersprüche.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.03.1998, 2Z BR 113/97= BayObLGZ 98 Nr. 21)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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