Leitsatz

Dem Mieter steht kein Sonderkündigungsrecht wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis zu. Nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB kann er das Mietverhältnis kündigen, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert, sofern nicht beim Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Das Sonderkündigungsrecht setzt voraus, dass der Vermieter die Erlaubnis verweigert hat. Das bloße Schweigen kann meist nicht als Verweigerung der Erlaubnis gewertet werden. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mieter erklärt, er werde nach Ablauf einer Frist ein eventuelles Schweigen als Erlaubnisverweigerung bewerten. Der Vermieter ist zur Erteilung der Untermieterlaubnis nur verpflichtet, wenn dadurch keine Vertragsänderung verbunden ist.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 11.10.2007, 8 U 34/07

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