Kommentar

Dem Kauf eines Baggerladers lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkäuferin zugrunde, wobei eine Klausel lautete: „Sind Gewährleistungsansprüche gegeben, so beschränken sich diese auf eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung . Schlagen drei Nachbesserungsversuche wegen eines gerügten Mangels fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.” Schon 4 Tage nach der Auslieferung des Baggers erklärte der Käufer die Wandelung des Kaufvertrags, weil es sich entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht um ein neues, sondern um ein gebrauchtes Fahrzeug gehandelt habe und der Hydraulikstempel verzogen sei. Zugleich wurde die Verkäuferin aufgefordert, das Fahrzeug zurückzunehmen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, sondern wechselte lediglich den defekten Hydraulikzylinder aus. Der Klage der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises wurde vom OLG stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das OLG zurück ( Allgemeine Geschäftsbedingungen ).

Die angeführte AGB-Klausel verstößt – so der BGH – gegen § 11 Nr. 10 b AGBG , wonach bei Verträgen über die Lieferung neuer Sachen eine AGB-Klausel unwirksam ist, durch die Gewährleistungsansprüche auf ein Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsrecht beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Minderung oder Wandelung zu verlangen. Die beanstandete AGB-Klausel ging aber weiter: Hier konnte der Käufer erst Wandelung verlangen, nachdem 3 Nachbesserungversuche fehlgeschlagen waren. Auch im kaufmännischen Verkehr ist die genannte Klausel unwirksam , weil sie den anderen Vertragsteil treuwidrig unangemessen benachteiligt ( § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG); denn sie ist mit den Grundgedanken der gesetzlichen Gewährleistungsregelung ( §§ 459 ff. BGB ) nicht zu vereinbaren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.10.1997, VIII ZR 347/96

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