Leitsatz

Die von einem Möbelhaus gegenüber Nichtkaufleuten verwendete AGB-Klausel "Der Käufer ist 3 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Lehnt der Verkäufer nicht binnen 3 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt," ist unwirksam.

In AGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Abgebots vorbehält (§ 10 Nr. 1 AGBG). Ob eine Frist, die sich der Verwender vorbehält, unangemessen lang i. S. von § 10 Nr. 1 AGBG ist, ist unter Abwägung der Interessen beider Verhandlungspartner zu beurteilen. Eine längere Frist ist gerechtfertigt, wenn der Händler erst beim Hersteller nachfragen muss, ob die gewünschten Möbel – und wann – lieferbar sind, nicht hingegen beim Verkauf von beim Händler vorrätigen Möbelstücken, weil diesem dann lediglich eine Frist für die Bonitätsprüfung des Kunden zuzubilligen ist. Im vorliegenden Fall verwendete das Möbelhaus die Klausel jedoch sowohl beim Verkauf vorrätiger wie auch nicht vorrätiger Ware. Das war unzulässig; entweder hätte für sämtliche Fälle eine angemessene, kurze Annahmefrist oder für Verkäufe vorrätiger Ware eine besondere, kürzere Frist bestimmt werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.09.2000, VIII ZR 34/00

– Vgl. auch Gruppe 1 S. 3903.

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