Leitsatz
Die Parteien hatten am 31.10.2001 geheiratet. Neun Tage zuvor hatten sie durch notariellen Ehevertrag am 22.10.2001 den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Weniger als drei Monate nach der Eheschließung stellte der Ehemann in einem ersten Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht den Antrag, die Ehe aufzuheben. Im Termin am 4.3.2002 hat er hilfsweise die Scheidung der Ehe beantragt. Beide Anträge wurden durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 4.3.2002 zurückgewiesen.
Unter Datum vom 16.11.2002 wurde das Ehescheidungsverfahren von der Ehefrau eingeleitet. Am 19.11.2002 hat auch der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde später zurückgenommen. Im August 2003 wurde das Verfahren wegen eines Versöhnungsversuchs ausgesetzt und erst im Februar 2005 auf Antrag des Ehemannes fortgesetzt. Die Scheidung der Ehe erfolgte durch Verbundurteil vom 19.9.2005. Der Versorgungsausgleich wurde im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen den Eheleuten nicht durchgeführt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der Ehefrau für zulässig zu begründet. Das Verfahren wurde zur Entscheidung zum Versorgungsausgleich an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, das nach Auffassung des OLG rechtsirrtümlich die Regelung des Versorgungsausgleichs abgelehnt und die Versorgungsanwartschaften der Eheleute gar nicht erst ermittelt hatte.
Nach § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB sei der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam, weil der Ehemann schon vor Ablauf der Jahresfrist die Scheidung der Ehe beantragt hatte. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt in NJW-RR 1990, 582) ändere hieran auch der Umstand nichts, dass das erstinstanzliche Gericht den Scheidungsantrag zurückgewiesen hatte.
Die Rücknahme des Ehescheidungsantrages mit der Folge des rückwirkenden Wegfalls der Unwirksamkeitsfolge sei nicht identisch mit der Zurückweisung des Antrages durch das FamG. Im Falle der Rücknahme greife § 269 Abs. 3 ZPO, der den rückwirkenden Wegfall der durch die Rechtshängigkeit bewirkten Rechtsfolgen anordne. Eine vergleichbare Regelung sehe das Gesetz für den Fall der Zurückweisung nicht vor.
Hinweis
Bei Vereinbarungen von Eheleuten über den Versorgungsausgleich sollte aufgrund der möglicherweise eintretenden Unwirksamkeit getroffener Regelungen bei Einreichung des Ehescheidungsantrages innerhalb der Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB immer auch der § 1587o BGB berücksichtigt werden. Wird vereinbart, dass hilfsweise die ehevertragliche Regelung des § 1408 Abs. 2 BGB als Scheidungsvereinbarung nach § 1587o BGB gelten soll, wird die anderenfalls zwingende Unwirksamkeit verhindert. Eine automatische Umdeutung eines wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist unwirksam gewordenen Ehevertrages in eine Scheidungsvereinbarung nach § 1587o BGB ist nicht möglich.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2006, 11 UF 235/05