Leitsatz
Eheleute hatten kurz vor der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen, wonach die spätere Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt sowie den Versorgungs- und auch den Zugewinnausgleich verzichtet hatte. Es entsprach der Lebensplanung der Parteien, Kinder haben zu wollen, wobei die spätere Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit ganz oder teilweise aufgeben wollte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages verfügte sie über eigene Einkünfte, die nur geringfügig mehr als die Hälfte derjenigen Einkünfte des Ehemannes ausmachten.
In dem zwischen den Parteien anhängigen Ehescheidungsverfahren begehrte die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs und machte nachehelichen Unterhalt geltend. Ferner nahm sie den Ehemann auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch und beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigten Anträge. Das erstinstanzliche Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe für die Folgesache Versorgungsausgleich und teilweise für die Folgesache nachehelicher Unterhalt. Den Antrag der Ehefrau, ihr auch für die Folgesachen Zuweisung der Ehewohnung und Zugewinnausgleich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das erstinstanzliche Gericht abgelehnt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrte die Ehefrau Prozesskostenhilfe für die Folgesache Zugewinnausgleich sowie Prozesskostenhilfe für die Folgesache nachehelicher Unterhalt in vollem Umfang. Das erstinstanzliche Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt für unbegründet, vertrat jedoch die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht Prozesskostenhilfe für die Folgesache Zugewinnausgleich verweigert.
Trotz der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung im Ehevertrag vom 12.2.1990 sei die Ehefrau nicht gehindert, Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend zu machen. Der Ehevertrag sei - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterlägen zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Parteien. Die Disponibilität der Scheidungsfolgen finde jedoch dort ihre Grenze, wo der Vertrag nicht Ausdruck einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft sei, sondern eine auf ungleiche Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegele (BVerfG v. 6.2.2001 - 1 BvR 12/92, MDR 2001, 392 = NJW 2001, 957 und v. 29.3.2001 - 1 BvR 1766/92, NJW 2001, 2248). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen (BGH v. 11.2.2004 -XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz = NotBZ 2004, 152 = FamRZ 2004, 601 ff.; v. 25.5.2005 - XII ZR 296/01, NotBZ 2005, 332 = BGHReport 2005, 1189 m. Anm. Waldner = MDR 2005, 1353 = FamRZ 2005, 1444 ff., v. 25.5.2005 - XII ZR 221/02, NotBZ 2005, 336 = BGHReport 2005, 1191 m. Anm. Waldner = MDR 2005, 1355 = FamRZ 2005, 1449 ff.) könnten daher Vereinbarungen über Scheidungsfolgen, die eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung begründeten, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein mit der Folge, dass an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen eingreifen müssten.
Ergebe die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt des Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien, so sei nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen sei, dass er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen worden wäre. Die Anwendung dieser Grundsätze führe bei Zugrundelegung des Vorbringens der Ehefrau zur Nichtigkeit des Ehevertrages gem. § 138 Abs. 1 BGB. Die Gesamtschau der vertraglichen Regelungen ergeben eine evident einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zu ihren Ungunsten.
Hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich war daher nach Auffassung des OLG Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Soweit die Ehefrau begehre, ihr auch für die Folgesache nachehelicher Unterhalt Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen, sei die Beschwerde allerdings nicht begründet.
Bei Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse der Parteien, die auch das erstinstanzliche Gericht in seiner Unterhaltsberechnung in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt habe, bestände für den Antrag der Antragsgegnerin hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie insgesamt 473,00 EUR (Elementarunterhalt 379,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt 94,00 EUR) begehre.
Ihr sei jedoch ein höheres Nettoeinkommen als monatlich 750,00 EUR zuzurechnen. Die von ihr betreute Tochter vollende im Oktober 2006 das 15. Lebensjahr, danach bestehe für die Ehefrau eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit. Schon bei einem Nettoeinkommen von 810,00 EUR monatlich würde sich nach Auffassung des O...