Leitsatz

Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Hauptsacheentscheidung über die Erledigung einer Streitsache

 

Normenkette

§ 20a Abs. 1 Satz 1 FGG

 

Kommentar

  1. Ist dem Antrag in der Hauptsache durch gerichtliche Sachentscheidung auf Feststellung der Erledigung voll entsprochen worden und beschränkt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren die begehrte Abänderung allein auf die Kostenentscheidung, so ist das Rechtsmittel unzulässig (h.M.). § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG will entsprechend dem Gedanken in § 99 Abs. 1 ZPO verhindern, dass ein Rechtsmittelgericht die Hauptsache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss.
  2. Hingegen handelt es sich i.d.R. um eine isolierte, nach § 20a Abs. 2 FGG zu Recht angreifbare Kostenentscheidung, wenn allein die Beteiligten ein Verfahren in zulässiger Weise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2007, 16 Wx 83/07

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