Normenkette

§ 15 WEG; § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ist ein im Gemeinschaftseigentum stehender Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung aus durch eine Klappe in der Decke erreichbar, so steht dem Eigentümer dieser Wohnung mangels Vereinbarungsregelung in der Teilungserklärung nicht automatisch ein Sondernutzungsrecht am Spitzboden zu. Er darf ihn vielmehr nur so nutzen, wie ihn auch die übrigen Eigentümer mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2000, 16 Wx 163/00 = NZM 8/2001, 385)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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