Leitsatz

In einem gewerblichen Mietvertrag über unrenoviert übernommene Mieträume sind Formularklauseln des Inhalts unwirksam, die den Mieter während der Mietzeit verpflichten, laufend Schönheitsreparaturen ausführen und zusätzlich die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in vollrenoviertem Zustand zurückzugeben.

 

Fakten:

Der Gewerbemieter hatte unrenovierte Mieträume übernommen. Der Mietvertrag enthielt die genannte Regelung zu Schönheitsreparaturen und Endrenovierung. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Regelung. Das Gericht erklärt die Vertragsregelung für unwirksam. Jede der Vertragsklauseln - für sich betrachtet - benachteiligt den Mieter zwar nicht, doch in ihrer Gesamtheit sind sie unwirksam: Zum Einen wäre der Mieter bei Mietende auch dann zur vollständigen Renovierung verpflichtet, wenn er kurz zuvor umfangreiche Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Zum Anderen kommt hier nachteilig hinzu, dass der Mieter nicht renovierte Räume übernommen hatte. Die genannten Renovierungsklauseln sind daher insgesamt unwirksam, weil sie die Vertragspflichten unzulässig akkumulieren. Diese Grundsätze aus dem Wohnungsmietrecht gelten auch für das Gewerbemietrecht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2002, 7 U 94/01

Fazit:

Unwirksame Regelungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten können teuer werden. Wer zu viele Pflichten auf den Mieter überträgt, riskiert die Unzulässigkeit der gesamten Vereinbarung zu Renovierung und Schönheitsreparaturen und entsprechend hohe Kosten, denn eine geltungserhaltende Reduktion der auf den Mieter verlagerten Pflichten scheidet meist aus.

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