Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 45 Abs. 1 WEG, § 19 FGG
Kommentar
1. Gegen Zwischenentscheidungen des AG, durch die einem Beteiligten die Einreichung der für eine Zustellung an alle Wohnungseigentümer erforderlichen Abschriften aufgegeben und sein Antrag abgelehnt wird, die Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter vorzunehmen, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Zwischenentscheidungen des Gerichts können grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verfügung für sich allein betrachtet von einem Beteiligten ein bestimmtes Verhalten verlangt und damit in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreift, dass eine selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist. Mit der Anordnung, Kopien der Antragsschrift oder weiterer Schriftsätze einzureichen, ist eine Rechtsbeeinträchtigung nicht verbunden, zumal diese Anordnung nicht erzwingbar ist (vgl. BayObLG, DWE 1985, 60). Eine mögliche Kostenbelastung des Antragstellers (für Zustellkosten, hier in Höhe von DM 1.100,-) hängt vom Erfolg oder Misserfolg in der eigentlichen Streitfrage ab (BayObLG, WM 1988, 368).
2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde von DM 1.100,- angeordnet.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 23.04.1998, 2Z BR 65/98)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Zwischen rechtsmittelfähigen Verfügungen des Gerichts (auch Zwischenentscheidungen) und allein prozessleitenden Nicht-Verfügungen muss unterschieden werden (vgl. auch ETW. Gruppe 7, Abschnitt 2.11). Im vorliegenden Fall hätte man m.E. auch von einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers sprechen können, da von ihm ein bestimmtes Verhalten verlangt wurde; solche Zwischenverfügungen sind dann m.E. nicht nur für den innergerichtlichen Dienstbetrieb als sogenannte prozessleitende - nicht rechtsmittelfähige - Nicht-Verfügungen anzusehen (vgl. hierzu auch frühere Rechtsprechung des BayObLG vom 23. 9. 1988, BReg 2Z 95/87, vom 20. 4. 1989, BReg 3Z 16/89 und vom 8. 7. 1981, BReg 2Z 14/81). Erachtet im Übrigen ein Gericht den Verwalter nicht für zustellungsvertretungsberechtigt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG (wegen eines "echten" Interessenkonflikts), müsste m.E. das Gericht primär einen Ersatzzustellungsvertreter für die restliche Gemeinschaft bestimmen, bevor hier Antragsteller in Großgemeinschaften Schriftsätze vervielfältigen und die Geschäftsstelle mit entsprechenden Zustellaufgaben belasten müssten (gegen Vorkasse der weiteren, oft erheblichen Zustell- und Portokosten). Muss üblicherweise in Nebenpflicht ein zustellungsverpflichteter Verwalter die entsprechende Information über ein eingeleitetes Verfahren an alle restlichen Miteigentümer weitergeben, wird zum Teil die Meinung vertreten, dass er die Kosten zu tragen habe, ansonsten (bei entsprechender verwaltervertraglicher Sonderhonorarabsprache) die Gemeinschaft im Rahmen der laufenden Kosten ordnungsgemäßer Verwaltung ( § 16 Abs. 2 WEG). Von gemeinschaftlichen Kosten wäre wohl insbesondere auch bei Bestimmung eines Ersatzzustellungsvertreters für und gegen die Gemeinschaft auszugehen. Der Antragsteller selbst ist damit durch eigene Kostentragung für gerichtliche Zustellungsvermittlung seiner Antragsschrift - wenn auch zunächst nur vorschussweise - m.E. vorliegend nicht unerheblich beeinträchtigt. Mit diesen wohl nach wie vor umstrittenen Fragen hätte sich der Senat anlässlich dieser neuerlichen Entscheidung etwas näher beschäftigen können (müssen?). Vgl. auch LG Bremen, Entscheidung v. 18. 11. 1997, Az.: 2 T 854/97= WM 2/1998, 118 mit diesseits zustimmender Anmerkung.