Leitsatz

Der Beklagte beabsichtigte, gegen ein Urteil des AG Berufung einzulegen und beantragte für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe. Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des OLG wurde an die seinerzeit noch bevollmächtigten Rechtsanwälte des Beklagten übersandt und war dort am 30.1.2006 eingegangen. Eine Mitteilung über eine Mandatsniederlegung lag noch nicht vor und erfolgte erst mit einem am 1.2.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz. Der Beklagte hatte zwischenzeitlich neue Prozessbevollmächtigte beauftragt, die sich mit einem am 30.1.2006 beim OLG eingegangenen Schriftsatz meldeten.

Die Einlegung der Berufung erfolgte nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO bzw. der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO. Das Rechtsmittel wurde daher als unzulässig verworfen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwies in seinem Beschluss darauf, dass eine Partei, die mehrere Vertreter für verschiedene Instanzen habe, für das Verschulden eines jeden von ihnen hafte, solange die Vertretungszeit laufe. In einem solchen Fall könnten sich die Vertreterpflichten der Anwälte unter Umständen überschneiden, keinesfalls aber könne es im Anwaltsprozess zu einer "haftungsmäßigen Lücke" kommen (zu den Pflichten beider Anwälte siehe Zöller/Greger, a.a.O., § 233 rz. 23 Stichwort "Mehrere Anwälte" m.w.N.).

Die Auffassung des Beklagten, wonach das Gericht nach Erhalt der Mitteilung über die Mandatsniederlegung den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss nochmals an die neuen Prozessbevollmächtigten oder den Beklagten persönlich hätte übersenden müssen, treffe nicht zu. Dies ergebe sich bereits aus § 87 Abs. 1 ZPO. Im Anwaltsprozess sei die bisherige Vollmacht - auch gegenüber dem Gericht - im Außenverhältnis so lange wirksam, bis sich ein neuer Anwalt bestelle (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 87 Rz. 2, 3 m.w.N.). Solange dies nicht erfolgt sei, müssten alle Zustellungen an den bisherigen Anwalt erfolgen. Eine Wiederholung ggü. dem neuen Anwalt sei nicht geboten (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 4).

Es sei deshalb unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Mandatskündigungsschreiben des Beklagten bei seinen früheren Bevollmächtigten eingegangen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2006, 9 UF 152/05

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