Leitsatz
Das LG hatte im Rahmen des von der Antragstellerin angestrengten selbständigen Beweisverfahrens die Beweiserhebung zu den näher ausgeführten Beweisfragen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die vom LG bestellte Sachverständige hat unter dem 16.11.2007 ihr Erstgutachten und nach Einwänden hiergegen durch die Antragstellerin auf entsprechenden Beschluss des LG ein Ergänzungsgutachten erstellt. Daraufhin hat die Antragstellerin erneut Einwände gegen die Sachverständigenausführungen in dem Ergänzungsgutachten erhoben und beantragt, ein Obergutachten einzuholen, um die gestellten Fragen erneut begutachten zu lassen.
Das LG hat mit Beschluss die mündliche Anhörung des Sachverständigen mit Blick auf die von der Antragstellerin erhobenen Einwände angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie rügt, der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens sei vom LG ermessensfehlerhaft zurückgewiesen worden.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Sie richte sich gegen die in dem Beschluss der Kammer enthaltene Anordnung, die Sachverständige zu den von der Antragstellerin gegen ihr Ausgangsgutachten und Ergänzungsgutachten erhobenen Einwände mündlich anzuhören. Nach § 411 Abs. 3 ZPO könne das Gericht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach seinem eigenen und von Anträgen der Parteien unabhängigen Beweiserhebungsermessen anordnen. Unabhängig von dieser Regelung sei das Gericht auf Antrag einer Partei zur Vorladung der Sachverständigen gemäß § 402 ZPO i.V.m. § 397 ZPO verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431 [1421]; Urt. v. 27.1.2004 - VI ZR 150/02, MDR 2004, 699).
Diese Voraussetzungen für die Anordnung der mündlichen Erläuterung eines schriftlich erstellten Gutachtens griffen gemäß § 492 Abs. 1 ZPO auch beim selbständigen Beweisverfahren. § 411 ZPO sehe ein Beschwerderecht der Verfahrensbeteiligten gegen diese Entscheidung des Gerichts nicht vor.
Ein Beschwerderecht sei auch nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben. Eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liege nur dann vor, wenn ein von einer Partei ausgehendes Verfahrensgesuch vom Gericht zurückgewiesen worden sei. An der Voraussetzung der Ablehnung eines Verfahrensgesuchs fehle es im vorliegenden Fall, da der angefochtene Beschluss keine zurückweisende Entscheidung über den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens enthalte.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008, I-5 W 45/08