Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes wehrte sich mit der befristeten Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des FamG, durch den der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen worden war. Im Übrigen war es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern verblieben.
Das Rechtsmittel blieb wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ohne Erfolg.
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 22.2.2007 hatte das erstinstanzliche Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind auf die Kindesmutter übertragen. Im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 12.3.2007 zugestellt worden war, richtete sich die am 12.4.2007 beim OLG eingegangene befristete Beschwerde, mit der der Vater das Ziel der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst verfolgte.
Der Beschwerdeführer hat erst am 14.6.2007 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt und mit gleichem Schriftsatz eine Beschwerdebegründung eingereicht. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht stattgegeben.
Entscheidung
Das OLG hielt die befristete Beschwerde für unzulässig unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer sich gem. § 85 Abs. 2 ZPO ein anwaltliches Verschulden an der Fristversäumnis zurechnen lassen müsse.
Eine Fristversäumung sei dann verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (BGH v. 22.11.1984 - VII ZR 160/84, MDR 1985, 570 = NJW 1985, 1710).
Dabei beschränke sich die Fristenkontrollpflicht des Anwalts - wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt würden - nicht nur auf die Prüfung, ob die Rechtsmitteleinlegungsfrist richtig notiert sei, sondern auch auf die Erledigung der Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, sei eine Prüfung der Fristnotierung - beschränkt auf die Einlegungsfrist - nicht zu vereinbaren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei zunächst mit Schriftsatz vom 14.6.2007 ausschließlich damit begründet worden, dass die Eintragung und Kontrolle der maßgeblichen Fristen der Büroleiterin oblegen habe. Diese habe versehentlich entgegen der von der anwaltschaftlichen Vertreterin des Beschwerdeführers korrekt diktierten Fristenablaufsdaten die Begründungsfrist einen Monat zu spät in den Fristenkalender eingetragen. Erst mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom 25.5.2007 am 4.6.2007 sei festgestellt worden, dass der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sowie die dazugehörige Vorfrist falsch notiert worden seien.
Dazu, aus welchem Grunde die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Ordnungsgemäßheit der eingetragenen Beschwerdebegründungsfrist nicht bei Vorlage der Handakten zur Fertigung der Beschwerdeeinlegungsfrist geprüft und die eingetragene falsche Frist zur Begründung der Beschwerde korrigiert habe, fehle jeglicher Sachvortrag.
Erst mit Schriftsatz vom 7.9.2007 habe die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers vorgetragen, die Handakten seien ihr am Tag des Eingangs der Entscheidung des AG vom 22.2.2007, somit am 12.3.2007, vorgelegt worden. Bereits vor Ausstellung des Empfangsbekenntnisses habe sie die Büroleiterin angewiesen, die Beschwerdeeinlegungsfrist sowie die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Sie selbst habe noch am gleichen Tag den Schriftsatz für die Einlegung der Beschwerde diktiert und die Weisung erteilt, den Beschwerdeeinlegungsschriftsatz vom 12.4.2007 an das OLG per Fax zu übermitteln. Dies sei weisungsgemäß erfolgt. Eine erneute Vorlage der Handakten zur Fertigung des Beschwerdeeinlegungsschriftsatzes nach Notierung der Rechtsmittelfristen habe es daher nicht mehr gegeben.
Nach Auffassung des OLG war dieser Sachvortrag neu und daher nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO nicht mehr zulässig (BGH NJW 1998, 2678).
Insbesondere handelte es sich nach Auffassung des OLG nicht um ergänzenden Sachvortrag zu den ursprünglichen Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch, sondern um ein unzulässiges Nachschieben entscheidungserheblicher Fakten.
Unabhängig davon sei dieser neue Vortrag auch nicht glaubhaft gemacht worden und nicht glaubwürdig.
Im Übrigen fehle jeder Sachvortrag dazu, wann der diktierte Beschwerdeeinlegungsschriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Unterschrift vorgelegt worden sei und ob dies mit oder ohne Handakte geschehen sei.
Aus den genannten Gründen sei die befristete Beschwerde unzulässig und dem Beschwerdeführer auch Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.09.2007, 2 UF 103/07