(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.
(2) 1Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4[1] [Bis 13.05.2024: § 16 Absatz 1] ist entsprechend anzuwenden.
(3)[2] Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Bis 13.05.2024:
(3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden.
(4)[3] 1Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. 2Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben.
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