Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt,[1] zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes[2] [Bis 13.05.2024: § 5 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes] entsprechend.
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