(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 95a Abs. 3
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2. |
entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder |
3. |
entgegen § 95d Absatz 2[1] [Bis 06.06.2021: Abs. 2 Satz 1] Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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