Eine Klage im Urkundenprozess richtet sich nach §§ 592 ff. ZPO. Der Urkundenprozess ist nur dann statthaft, wenn es sich um eine Geldzahlung oder die Leistung einer anderen vertretbaren Sache handelt. Auch für die Klageerwiderung gilt, dass sämtliche zur Abwehr des Anspruchs erforderlichen Tatsachen nur durch Urkunden bewiesen werden können (§ 598 ZPO). Andere Beweismittel können erst im Rahmen des Nachverfahrens (§ 600 ZPO) berücksichtigt werden oder wenn der Kläger vom Urkundenprozess Abstand nimmt.

Eine Widerklage ist nach § 595 Abs. 1 ZPO unstatthaft.

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