In der Praxis kommt es vor, dass Urteile, Beschlüsse oder Mahnbescheide offensichtliche Unrichtigkeiten enthalten.

Wichtig ist daher, die Entscheidung nach Erhalt dahingehend zu überprüfen. Sind nachteilige Unrichtigkeiten vorhanden, kann ein Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO gestellt werden. Zuständig ist das Gericht, welches die zu berichtigende Entscheidung erlassen hat. Ist in der Sache Rechtsmittel eingelegt worden, kann auch beim Rechtsmittelgericht der Antrag auf Berichtigung gestellt werden. Liegen dem Rechtsmittelgericht die Akten bereits vor, ist zu empfehlen, den Antrag an das Rechtsmittelgericht zu stellen. In diesem Fall nimmt das Rechtsmittelgericht die Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit vor (BGH, Beschluss v. 9.2.1989, V ZB 25/88). Offenbare Unrichtigkeiten sind vom Gericht aber auch von Amts wegen jederzeit zu berichtigen, § 319 Abs. 1 ZPO.

Eine Zeitbegrenzung für die Berichtigung gibt es nicht. Auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist eine Berichtigung zulässig. Unter Umständen kann allerdings Verwirkung vorliegen.

Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor bei einer wesentlichen Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung.

Praxis-Beispiel
  • Schreibfehler,
  • Rechnungsfehler,
  • Eingabefehler durch falschen Knopfdruck bei Computerverwendung.

Offenbar ist diese Abweichung, wenn der Fehler sich ohne Weiteres aus der Entscheidung oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung ergibt.

Praxis-Beispiel

Abweichung des Tenors von den Entscheidungsgründen

Gemäß § 78 ZPO besteht in Anwaltsprozessen Anwaltszwang.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der auf der Urschrift und den Ausfertigungen vermerkt wird, § 319 Abs. 2 ZPO. Eine mündliche Verhandlung wird zumeist entbehrlich sein. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Verkündung zurück.

Es ist ratsam, die erhaltene Ausfertigung dem Antrag zum Zweck der Vornahme der Berichtigung bereits mit beizufügen.

Es entstehen keine Gerichts- und keine weiteren Rechtsanwaltskosten.

Gegen die Berichtigung kann der Gegner sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen einlegen. Gegen den Ablehnungsbeschluss findet grundsätzlich kein Rechtsmittel statt, § 319 Abs. 3 ZPO. Nur ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit findet auch hier die sofortige Beschwerde statt.

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