Kurzbeschreibung
In Abgrenzung zur Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO ist es bei Lücken im Urteil möglich, eine Ergänzung nach § 321 ZPO zu beantragen, auch wenn in der Ergänzung zugleich eine Berichtigung liegt.
Vorbemerkung
In Abgrenzung zur Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO ist es bei Lücken im Urteil möglich, eine Ergänzung nach § 321 ZPO zu beantragen, auch wenn in der Ergänzung zugleich eine Berichtigung liegt.
Wird im Tenor ganz oder teilweise nicht über einen in den Entscheidungsgründen ebenfalls übergangenen Haupt- oder Nebenanspruch entschieden, der im Tatbestand, auch ggf. nach einer Berichtigung gemäß § 320 ZPO, als festgestellt gilt oder nicht über die Kosten entschieden, kann beantragt werden, das Urteil nachträglich zu ergänzen, § 321 Abs. 1 ZPO.
Eine Ergänzung nach § 321 ZPO ist also zu beantragen, wenn nach den im Tatbestand enthaltenen Anträgen über einen Haupt- oder Nebenanspruch oder über die Kosten hätte entschieden werden müssen, eine solche Entscheidung aber in den Entscheidungsgründen und im Tenor nicht enthalten ist.
Ist allerdings dieser Antrag in den Entscheidungsgründen abgehandelt, ist eine Berichtigung des Tenors gemäß § 319 ZPO ausreichend und zu beantragen.
Wenn ein gestellter Antrag bereits im Tatbestand fehlt, müsste zunächst gemäß § 320 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands beantragt werden.
Der Antrag muss binnen zwei Wochen seit Zustellung des Urteils gestellt werden, § 321 Abs. 2 ZPO. Zuständig ist das Gericht, welches das Urteil verkündet hat.
In Abgrenzung zur Urteilsberichtigung findet eine Urteilsergänzung nur auf Antrag statt. Es besteht in Anwaltsprozessen Anwaltszwang, § 78 ZPO.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Das Gericht beraumt eine mündliche Verhandlung an, § 321 Abs. 3 ZPO, die allerdings in der Praxis bei Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entbehrlich sein kann.
Es entstehen keine Gerichts- oder Anwaltskosten.
Das Gericht entscheidet durch ein Ergänzungsurteil. Hierbei handelt es sich um ein Teilurteil, welches insoweit rechtsmittelfähig ist.
Urteilsergänzung, Antrag gemäß § 321 ZPO
An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
In dem Rechtsstreit
... ./. ...
Az.: ...
ist am ... die Zustellung des Urteils vom ... an den/die Kläger/-in erfolgt. Der Urteilstenor ist wie folgt unvollständig:
Im Tenor des Urteils fehlt, dass der Beklagte außergerichtliche Mahnkosten von ... EUR an den/die Klägerin zu zahlen hat. Im Tatbestand ist festgestellt worden, dass dem/der Klägerin für außergerichtliche Mahnungen ein Aufwand von ... EUR entstanden ist.
Des Weiteren fehlt im Tenor die Kostenentscheidung. Die unterliegende Beklagte hat jedoch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Es wird daher beantragt,
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das Urteil vom ... insoweit zu ergänzen. |
Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO stehen keine Bedenken entgegen.
(elektronisch signiert)
.....
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...