Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
Rz. 103
Kennzeichnend für eine Verschmelzung (statutory merger) ist, dass eine corporation eine andere corporation übernimmt, die Gesellschaften also in einer der beteiligten Gesellschaft aufgehen. Bei einer sog. consolidation gehen die an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dagegen in einer neuen Gesellschaft auf, die durch die Verschmelzung erst entsteht (siehe nur § 901(a)(1) und (2) NYBCL).
Rz. 104
An einer Verschmelzung können sowohl corporations des gleichen Gründungsstaates als auch corporations verschiedener Gründungsstaaten beteiligt sein (§ 252 DGCL, §§ 1100, 1108 CalCC, § 907(a) NYBCL). Über den Verschmelzungsvertrag (plan of merger) beschließen zunächst die beiden boards of directors der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft (§ 1101 CalCC, § 902(a) NYBCL). Anschließend müssen die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften diesen Beschluss mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anteile bestätigen (§ 1103 CalCC, § 903(2) NYBCL). Ist übertragende Gesellschaft eine close corporation, ist in Kalifornien eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich, wenn die aufnehmende Gesellschaft nicht auch eine close corporation ist (§ 1111 CalCC). Anschließend ist der Verschmelzungsvertrag beim secretary of state des für die Gesellschaften zuständigen Bundesstaates einzureichen. Mit der Registrierung des Verschmelzungsvertrags und der Übertragung der Aktien an der untergehenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft wird die Verschmelzung wirksam (§ 251(c) DGCL, § 1103 CalCC, § 906 NYBCL). Alle Aktiva und Passiva der übertragenden Gesellschaft gehen dann auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 259 DGCL, § 1107 CalCC, § 906 NYBCL).
Rz. 105
Hält die übernehmende Gesellschaft bereits mindestens 90 % der Anteile an der zu übernehmenden Gesellschaft (short form merger), so ist eine Zustimmung der Gesellschafter beider Gesellschaften nicht erforderlich (§ 253 DGCL, § 1110(a) CalCC, § 905 NYBCL).
Rz. 106
Als Gegenleistung für die Anteile der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft kann im Verschmelzungsvertrag entweder Barzahlung oder die Ausgabe von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft vorgesehen werden (§ 251 DGCL, § 1101(d) CalCC, §§ 902(a)(3), 905(a)(3) NYBCL). Die gegen die Verschmelzung stimmenden Gesellschafter werden ferner dadurch geschützt, dass ihnen i.d.R. gesetzlich eine Barabfindung (appraisal rights) in Höhe des Marktwertes ihrer Anteile zusteht (§ 262 DGCL, §§ 1300 ff. CalCC). Eine Barabfindung steht auch den einem short form merger nicht zustimmenden Minderheitsgesellschafter zu (§ 253(d) DGCL, § 1300 CalCC, § 910(a)(2) NYBCL).