Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
Rz. 167
Die Gesellschaft kann ferner durch gerichtliche Anordnung auf Antrag bzw. Klage eines Gesellschafters oder einer anderen antragsberechtigten Person (z.B. einer staatlichen Behörde) zwangsweise aufgelöst werden (involuntary dissolution).
Rz. 168
So können in Delaware und Kalifornien ein Minderheitsgesellschafter, in New York mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Aktionäre auf Auflösung der Gesellschaft klagen, wenn das board of directors bzw. der Mehrheitsgesellschafter seine Stellung zu betrügerischem oder den Minderheitsgesellschafter übervorteilendem Verhalten missbraucht oder wenn Gesellschaftsvermögen zweckwidrig oder verschwenderisch verwendet wurde (§§ 226, 352 DGCL, § 1800 CalCC, § 1104(b) NYBCL). Eine Auflösungsklage kommt ferner dann in Betracht, wenn sich die Gesellschafter in einer Pattsituation befinden und deshalb keine Board-Mitglieder gewählt werden können oder wenn sich das board in einer Pattsituation befindet, die von den Gesellschaftern nicht aufgelöst werden kann und deshalb ein irreparabler Schaden für die Gesellschaft droht (§§ 226, 352 DGCL, § 1104(b) NYBCL, § 1800 CalCC). In Kalifornien kann der Antrag auf Auflösung wegen der vorgenannten Gründe auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder des board of directors gestellt werden (§ 1800(a)(1) CalCC).
Rz. 169
Eine Sonderregelung besteht in Delaware für die Auflösung einer joint venture-Gesellschaft, die nur zwei Gesellschafter hat. Können diese sich über die Beendigung und die Verteilung der Vermögensgegenstände nicht einigen, kann jeder Gesellschafter, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, gerichtlich die Auflösung des Joint Ventures beantragen. Können sich die Gesellschafter innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung über die Auflösung des Joint Ventures und die Verteilung der Vermögensgegenstände nicht einigen, kann das Gericht die Auflösung der Gesellschaft anordnen (§ 273 DGCL).
Rz. 170
In Delaware sind im Falle der Insolvenz der Gesellschaft sowohl die Gesellschafter als auch die Gläubiger der Gesellschaft berechtigt, beim für die Gesellschaft zuständigen Gericht (Court of Chancery) die Einsetzung eines Sachwalters (receivers) zu beantragen (§ 291 DGCL). Mit der Ernennung des receivers gehen das Eigentum und die Verfügungsbefugnis an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft – mit Ausnahme der in anderen Bundesstaaten belegenen Grundstücke – auf den receiver über (§ 292(a) DGCL). Aufgabe des receiver ist es, unter gerichtlicher Aufsicht die Gesellschaft zu liquidieren und den Liquidationserlös zwischen den Gläubigern zu verteilen. Die Gläubiger sind hierzu verpflichtet, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Gericht anzumelden und nachzuweisen. Nach Ablauf der First können sie von der Teilnahme am Liquidationserlös ausgeschlossen werden (§ 295 DGCL).