Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
a) Verwaltungsrechte
Rz. 64
Die Gesellschafter haben die Entscheidungskompetenz über die Organisationsverfassung der corporation. Sie haben das Recht, die articles of incorporation zu ändern (§ 242(b) DGCL, § 902 CalCC, § 803 NYBCL). Sie sind ferner originär zuständig für den Erlass und die Änderung der bylaws. Zu den weiteren Rechten der Gesellschafter gehören die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des board of directors. Schließlich bedürfen wesentliche strukturändernde Maßnahmen wie die Auflösung der Gesellschaft (§ 275(b) DGCL, § 1900 CalCC, §§ 1101, 1103 NYBCL; siehe hierzu auch Rdn 99, 164 ff.), die Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände (§ 271(a) DGCL, § 1001 CalCC, § 909(a) DGCL) und der Zusammenschluss mit anderen Gesellschaften (§ 261(c) DGCL, § 1201 CalCC, § 903(a) NYBCL) der Zustimmung der Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten Zuständigkeiten der Gesellschafter sind nicht abschließend, die Gesellschafter können in den articles of incorporation oder den bylaws weitere Gegenstände festlegen, über die die Gesellschafter zu entscheiden haben. Ihre Verwaltungsrechte nehmen die Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen wahr (ausführlich siehe Rdn 90 ff.).
b) Informationsrechte
Rz. 65
Die Gesellschafter haben das Recht, die wesentlichen Unterlagen wie die articles of incorporation, bylaws, Protokolle der Gesellschafterversammlungen sowie Namen und Anschriften der directors und officers einzusehen (§ 220 DGCL, §§ 1600, 1601 CalCC, § 624(b) NYBCL).
c) Vermögensrechte
Rz. 66
Die Gesellschafter einer corporation besitzen ferner das Recht zur Teilhabe an der zur Ausschüttung beschlossenen Dividende und am Liquidationserlös. Ob jedoch eine Dividende ausgeschüttet werden soll, entscheidet nach der gesetzlichen Regelung das board of directors (§ 170 DGCL, § 604 NYBCL). Das board entscheidet hierüber selbstständig nach eigenen geschäftspolitischen Erwägungen. In den articles kann aber die Kompetenz auf die Gesellschafter übertragen werden (§ 170(a) DGCL).
d) Gesellschafterklagen
Rz. 67
Die Gesellschafter haben das Recht, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (derivative suit). Von Bedeutung ist diese Klagemöglichkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführungsorgane oder gegen den Mehrheitsgesellschafter. Die Klage ist grundsätzlich auf Zahlung an die Gesellschaft gerichtet. Vor Klageerhebung muss der Gesellschafter das board of directors aufgefordert haben, den entsprechenden Anspruch selbst geltend zu machen, es sei denn, eine solche Aufforderung geht von vornherein ins Leere (§ 626(a),(b) NYBCL). Der klagende Gesellschafter muss für die Kosten ggf. eine Sicherheit leisten und im Zeitpunkt der beanstandeten Maßnahme Gesellschafter gewesen sein (§ 327 DGCL, § 800 CalCC, §§ 626(a),(b), 627 NYBCL). War der Gesellschafter mit seiner Klage erfolgreich, kann das Gericht ihm die Kostenerstattung durch die Gesellschaft zusprechen (§ 626(e) NYBCL).
e) Treuepflichten des Mehrheitsgesellschafters
Rz. 68
Gesellschafter, die aufgrund ihrer Beteiligungshöhe oder aus sonstigen Gründen Kontrolle über die Gesellschaft ausüben können, unterliegen einer besonderen Treuepflicht gegenüber den Minderheitsgesellschaftern. So ist es den Mehrheitsgesellschaftern untersagt, ihren Einfluss auf die Gesellschaft in einer Weise auszuüben, die zu einer Unterdrückung (opressions) der Minderheitsgesellschafter führt. Insbesondere dürfen die Mehrheitsgesellschafter bei von ihnen veranlassten Transaktionen zwischen ihnen und der Gesellschaft die Minderheitsgesellschafter nicht willkürlich benachteiligen bzw. ungleich behandeln. Transaktionen zwischen der Gesellschaft und dem Mehrheitsgesellschafter müssen fair sein und wirtschaftlich einem Drittvergleich standhalten. Ansonsten ist der Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Schließlich können die Minderheitsgesellschafter u.U. bei Gericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen, sofern dies erforderlich ist, um die Rechte des Minderheitsgesellschafters zu schützen (§ 226 DGCL, § 1800 CalCC, § 1104 NYBCL; siehe Rdn 168).
Rz. 69
In Einzelfällen können auch die Minderheitsgesellschafter mit kontrollierendem Einfluss einer Treuepflicht unterliegen. So sind sie insbesondere verpflichtet, ihr Stimmrecht nicht missbräuchlich auszuüben.
2. Haftung der Gesellschafter
Rz. 70
Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung können die Gesellschafter jedoch in einigen wenigen Ausnahmefällen auch persönlich in Anspruch genommen werden (piercing the corporate veil). Diese Durchgriffshaftung wurde ursprünglich ausschließlich bei close corporations bejaht, inzwischen findet sie auch auf die normal business corporation Anwendung. Gemeinsam ist den Fällen, dass die Gesellschafter die Rechtsform der corporation missbraucht bzw. missachtet oder selbst betrügerisch gehandelt haben. Eine persönliche Haftung wurde in Fällen bejaht, in denen eine Gesellschaft zusätzlich für die Art oder den Umfang des von ihr betriebenen Geschä...