Rz. 10

Die Wahl des Gründungsstaates sollte sich bei der Gründung einer close corporation primär danach richten, in welchem Staat die Gesellschaft hauptsächlich geschäftlich tätig werden soll. Die Gesellschaft braucht nämlich für jeden Staat, in dem sie zukünftig geschäftlich tätig werden will, eine Erlaubnis (z.B. certificate of authority oder foreign corporation certificate) und muss hierfür ein dem Gründungsverfahren ähnliches Anmeldeverfahren durchlaufen (siehe ausführlich Rdn 153). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Unterschiede zwischen einem liberalen und einem weniger liberalen Gründungsrecht bei einer close corporation eine Rolle spielen können.

 

Rz. 11

Von Bedeutung für die Auswahl des Gründungsstaates ist ferner die im Gründungsstaat ggf. jährlich zu entrichtende franchise tax. Die meisten Staaten erheben eine jährliche Gebühr dafür, dass die Gesellschaft als corporation dort registriert ist (franchise tax). Deren Höhe richtet sich vor allem nach der Summe der Vermögensgegenstände der corporation und/oder der Anzahl der zur Ausgabe genehmigten Gesellschaftsanteile.

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