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Im Hinblick auf das sehr schnelle Gründungsverfahren und das nur sehr schwach ausgestaltete Kapitalaufbringungsrecht existieren im US-amerikanischen Recht keine Haftungstatbestände in der Vorgesellschaft. Es besteht i.d.R. auch keine Notwendigkeit, dass die Gesellschaft bereits vor ihrer Entstehung tätig wird. Die Gesellschafter haften für vor der Gründung der Gesellschaft von ihnen im Namen der Gesellschaft getätigte Geschäfte persönlich, da sie die Gesellschaft mangels deren Existenz nicht wirksam vertreten konnten. Die Haftung endet erst dann, wenn die Gesellschaft das Rechtsgeschäft übernimmt und die andere Partei mit der Übernahme einverstanden ist.

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