Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
Rz. 12
Das Gründungsverfahren richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet werden soll. Es ist in allen Staaten ähnlich ausgestaltet. Die Gründung einer corporation erfolgt, indem der oder die Gründer (incorporator(s)) die Gründungsurkunde (articles of incorporation, in einzelnen Jurisdiktionen wie Delaware auch certificate of incorporation oder auch corporate charter) unterzeichnen und bei der zuständigen Behörde einreichen. Die Gründungsurkunde kann i.d.R. auch elektronisch eingereicht werden. Der secretary of state oder die sonst zuständige Behörde (in New York: Department of State) überprüft den notwendigen Inhalt der Gründungsurkunde und versieht das Original der articles mit dem Vermerk "filed" zusammen mit dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung. Dem secretary of state steht kein Entscheidungsermessen zu. Wenn die gesetzlichen Mindestvorschriften erfüllt und die Gebühren entrichtet sind, sind die articles als filed zu kennzeichnen. Insbesondere ist eine Kapitalaufbringung vor Entstehung der Gesellschaft gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der Registrierung ist die Gesellschaft als juristische Person gegründet und als solche existent (§ 106 DGCL, § 200(c) CalCC, §§ 104(f), 403 NYBCL). Die Gründung wird bestätigt durch (elektronische) Übersendung einer abgestempelten Kopie der Gründungsurkunde.
Rz. 13
Erst nach der Registrierung der Gesellschaft erfolgt die erste Gründerversammlung, in der die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans (board of directors) gewählt werden, sofern dies nicht bereits in den articles geschehen ist, und die Ausgabe aller oder eines Teils der zur Ausgabe genehmigten Anteile an die ersten Gesellschafter (subscriber) erfolgt. Zuständig für die Ausgabe der Anteile ist grundsätzlich das board of directors; in den articles of incorporation kann diese Kompetenz jedoch auf die Gesellschafter übertragen werden. Das board of directors wird von den Gründern bis zur ersten Gesellschafterversammlung bestellt (§§ 107 ff. DGCL, § 210 CalCC, §§ 404, 601(a) NYBCL). Bei der close corporation stammen dessen Mitglieder i.d.R. aus dem Kreis der Gesellschafter. Gemäß § 351 DGCL kann bei einer close corporation auf die Bildung eines board of directors verzichtet werden und das Management der Gesellschaft unmittelbar von den Gesellschaftern ausgeübt werden. Entsprechende Regelungen enthalten § 300(b) CalCC und §§ 701, 620(b) NYBCL.
Rz. 14
Schließlich beschließen die Gründer auch über die sog. bylaws der Gesellschaft. Die bylaws ergänzen die articles of incorporation. Sie enthalten v.a. Regelungen über die interne Willensbildung der Gesellschafter, die Zusammensetzung des board of directors, die sonstigen Rechte der Gesellschafter sowie die Organisationsverfassung der Gesellschaft (§ 109 DGCL, § 212(a) CalCC, § 601 NYBCL). Die bylwas können keine von den articles of incorporation abweichenden Bestimmungen enthalten Die bylaws können später nur von den Anteilseignern geändert werden, sofern nicht die articles of incorporation oder die bylaws selbst den board of directors hierzu ermächtigen. Aber auch im Falle einer derartigen Ermächtigung bleiben daneben stets die Gesellschafter für die Änderung der bylaws weiterhin zuständig (§ 109(a) DGCL, § 211 CalCC, § 601 NYBCL).
Rz. 15
In den meisten Staaten können für die Gründung Formblätter und weitere Informationen zur Gründung kostenlos im Internet heruntergeladen werden. Eine vollständige Liste der entsprechenden Webseiten sämtlicher Staaten in den USA findet sich unter www.iaca.org im Verzeichnis Jurisdictional Information.