Rz. 16

Die Gründer (incorporators) der Gesellschaft sind streng von den Übernehmern der Geschäftsanteile, den späteren Gesellschaftern, zu unterscheiden. Die Aufgabe der Gründer besteht ausschließlich darin, die articles of incorporation zu unterzeichnen und beim secretary of state einzureichen sowie die autorisierten articles of incorporation wieder in Empfang zu nehmen. Gründer einer corporation können eine oder mehrere geschäftsfähige natürliche Personen oder juristische Personen sowie Personengesellschaften und sonstige Vereinigungen sein (§ 101 DGCL, § 200(a) CalCC). In New York können nur natürliche geschäftsfähige Personen Gründer sein (§ 401 NYBCL). Die Gründer können, müssen aber nicht, die späteren Gesellschafter der corporation sein. Die Gründung erfolgt jedoch i.d.R. durch eine von den Gesellschaftern beauftragte Anwaltskanzlei oder ein auf die Gründung und Betreuung von corporations spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen (corporate agents). Diese Dienstleistungsunternehmen ermöglichen z.T. sogar auch eine Gründung über das Internet. Grundsätzlich hat die Ehe zwischen zwei Gesellschaftern keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Unabhängig vom Familienstand sind Ehegatten, gemeinsam oder individuell, zur Gründung einer Gesellschaft oder zur Vornahme wirksamer Gesellschafterhandlungen (z.B. dem Kauf, Verkauf und der Übertragung von Anteilen) befugt. Der Ehegatte, der im Gesellschaftervertrag als Gesellschafter bezeichnet wird, ist in die Gesellschafterliste einzutragen. Er kann, je nach Gesellschaftervertrag, ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten frei über seinen Anteil verfügen. Er nimmt an der Gesellschafterversammlung teil und ist stimmberechtigt. War ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung Anteilseigner, bleibt er i.d.R. auch in der Ehe und im Scheidungsfall alleiniger Anteilseigner. Erwirbt ein Ehegatte hingegen erst in der Ehe einen Gesellschaftsanteil, hängt die Rechtslage im Scheidungsfall vom gesetzlichen Güterstand des jeweiligen Scheidungsstaats ab. In den Staaten, in denen als gesetzlicher Güterstand das Gemeinschaftseigentum (community property) vorgesehen ist (z.B. Arizona, Kalifornien, Idaho, Louisiana, Nevada, New Mexico, Texas, Washington und Wisconsin), kann zugunsten des anderen Ehegatten ein Anspruch auf den Gesellschaftsanteil erwachsen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge