Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
Rz. 72
Gesellschaftsanteile an einer corporation gelten, gleichviel ob sie verbrieft sind oder nicht, als Wertpapiere (securities) i.S.d. Vorschriften über Wertpapiere in Art. 8 des Allgemeinen Handelsgesetzes (Uniform Commercial Code). Der Uniform Commercial Code (UCC) wurde von allen 50 Bundesstaaten mit gewissen Änderungen in ihr Recht übernommen. Wie Gesellschaftsanteile übertragen werden, richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen in Art. 8 UCC (§ 201 DGCL, § 508(d) NYBCL). Ob und mit welchem Inhalt die Gesellschaftsanteile übertragen werden können, richtet sich dagegen primär nach den einzelstaatlichen Gesellschaftsrechten.
Rz. 73
Gesellschaftsanteile an einer corporation sind nach Maßgabe der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen übertragbar. Sofern die Gesellschafter nicht ausdrücklich eine wirksame Übertragungsbeschränkung vereinbart haben, sind Gesellschaftsanteile an einer corporation als personal property frei übertragbar (§ 159(1) DGCL) und jeder Erwerber ist von der Gesellschaft als deren Gesellschafter zu registrieren.
Rz. 74
Das Erfordernis einer notariellen Beurkundung oder notariellen Beglaubigung ist weder für die Verpflichtung zur Übertragung von Anteilen noch für die Übertragung selbst vorgesehen. Auf Vereinbarungen, die auf die Verpflichtung zur Übertragung von Anteilen gerichtet ist, findet der sog. statute of fraud, wonach Verträge unter bestimmten Voraussetzungen der Schriftform bedürfen, keine Anwendung (§ 8–113 UCC). Grundsätzlich kann ein Vertrag, in dem sich eine Partei zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen verpflichtet, daher auch mündlich geschlossen werden.
Rz. 75
Hinsichtlich der Übertragungsformen wird im UCC danach unterschieden, ob es sich um verbriefte oder unverbriefte Anteile handelt. Unverbriefte Anteile werden durch Abtretung und Registrierung der Abtretung im Anteilsregister übertragen (§ 8–301(b)(1) UCC). Zur Eintragung bedarf es eines entsprechenden Umschreibungsantrags (transfer instruction) durch den bisher registrierten Inhaber der Anteile (§ 8–401(a) UCC). Der Erwerber hat einen Anspruch auf Eintragung in das Anteilsregister, wenn der Umschreibungsantrag von der Person unterschrieben ist, die im Anteilsregister als Inhaber geführt ist, der Umschreibungsantrag echt und wirksam ist, kein Verstoß gegen einschlägige Steuerbestimmungen vorliegt, die Übertragung nicht gegen dem Erwerber bekannte Übertragungsbeschränkungen verstößt und bei der Gesellschaft nicht vorher ein Widerspruch gegen die Umschreibung eingegangen ist (§ 8–401(1)(a) UCC).
Rz. 76
In der Regel sind Gesellschaftsanteile in Urkunden verbrieft. Gemäß § 342(a)(2) DGCL müssen bei einer close corporation die Anteile verbrieft sein. Sind die Anteile verbrieft, erfolgt deren Übertragung durch Übergabe (delivery) der an den Käufer indossierten Anteilszertifikate (§§ 104(a)(1), 301(a)(1) UCC). Die Registrierung im Anteilsregister ist bei verbrieften Anteilen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung. Das Indossament erfolgt entweder auf der Rückseite der Anteilszertifikate oder auf einem separaten Schriftstück (stock power). Zwar genügt für die Wirksamkeit der Übertragung der Anteile die Übereignung der Anteilszertifikate (§§ 8–301(a)(1), 8–304(d) UCC). Das Indossament ist jedoch Voraussetzung dafür, dass der Erwerber die Anteile einredefrei erwerben kann und anschließend die Umschreibung im Anteilsregister verlangen kann (§ 8–304(d) UCC). Denn auch bei der Übertragung verbriefter Gesellschaftsanteile muss der Erwerber anschließend bei der Gesellschaft im Anteilsregister registriert werden (§ 8–401(a) UCC), damit er der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt. Aufzunehmen sind der Tag der Übertragung sowie die Kennnummern der übertragenen Anteile. Der Erwerber hat einen Anspruch gegen die Gesellschaft, die Umschreibung bei Vorlage der indossierten Anteilszertifikate vorzunehmen. Verstößt die Übertragung der Anteile gegen dem Erwerber bekannte oder auf der Urkunde vermerkte Übertragungsbeschränkungen, kann die Gesellschaft die Umschreibung im Anteilsregister verweigern (§ 347(d) DGCL).
2. Übertragungsbeschränkungen
Rz. 77
In der close corporation ist die freie Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile in den meisten Fällen von den Gesellschaftern nicht gewünscht. Kennzeichnend für die close corporation ist vielmehr, dass die Gesellschafter i.d.R. in den articles of incorporation, bylaws oder durch sonstige Gesellschaftervereinbarungen (shareholder agreements) Übertragungsbeschränkungen vereinbaren. In Delaware muss zwingend, wenn die besonderen Vorschriften des DGCL über die close corporation Anwendung finden sollen, eine Übertragungsbeschränkung vereinbart und in dem certificate of incorporation darauf hingewiesen werden, dass die Gesellschaftsanteile einer Übertragungsbeschränkung unterliegen (§ 342(a)(2) DGCL). Typische Übertragungsbeschränkungen sind Zustimmungsvorbehalte (consent requirements) zugunsten der Gesellschaft, der directors oder zugunsten der übrigen Gesellschafter (§ 202(c)(3) DGCL), das ...