Rz. 188

Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch in den USA ansässige natürliche oder juristische Personen unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Einkommensbesteuerung (§ 1001(c) IRC). Bei Kapitalgesellschaften als Veräußerer unterliegt der Veräußerungsgewinn den normalen Steuersätzen. Bei natürlichen Personen als Veräußerer unterliegt der Veräußerungsgewinn im Jahr 2021 einem ermäßigten Steuersatz i.H.v. maximal 20 % (23,8 % für Steuerzahler mit einem steuerbaren Einkommen über 200.000 USD), wenn die Anteile mehr als 12 Monate gehalten wurden (§ 1(h) IRC). Ferner unterliegen bei natürlichen Personen als Veräußerer bis zu 100 % des Veräußerungsgewinns nicht der Besteuerung, wenn es sich bei der Gesellschaft um ein sog. qualified small business (QSB) handelt und die Anteile mehr als fünf Jahre gehalten wurden (§ 1202(a) IRC). Ein QSB ist eine C corporation, deren Bruttovermögen vor und im Zeitpunkt der Ausgabe der veräußerten Anteile 50 Mio. USD nicht überstieg. Der von dieser Begünstigung betroffene Kapitalgewinn darf den Betrag von 10 Mio. USD oder, falls höher, das Zehnfache der Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen nicht übersteigen. Ein übersteigender Mehrbetrag unterliegt dem für Veräußerungsgewinne geltenden Steuersatz.

 

Rz. 189

Ist Veräußerer eine nicht in den USA ansässige natürliche oder juristische Person, unterliegt der Veräußerungsgewinn in den USA grundsätzlich nicht der Besteuerung, sofern es sich nicht um eine Gesellschaft handelt, deren Vermögen überwiegend aus in den USA belegenem Grundbesitz besteht. Ist der Veräußerer in Deutschland ansässig, steht grundsätzlich Deutschland das Besteuerungsrecht zu (Art. 13 Abs. 5 DBA USA). Veräußerungsgewinne unterliegen bei natürlichen Personen zu 60 % der Einkommensbesteuerung (§ 3 Nr. 40 EStG). Für Kapitalgesellschaften sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG), wobei eine fiktive Hinzurechnung i.H.v. 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben erfolgt (§ 8b Abs. 3 KStG). Das DBA-Schachtelprivileg geht den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften mit der Folge vor, dass eine Hinzurechnung von grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen nach § 8 Nr. 5 GewStG zu unterbleiben hat.[20]

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.

[20] BFH v. 23.6.2010, I R 71/09, IStR 2010, 701.

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