Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
Rz. 55
In Delaware kann die Kapitalherabsetzung auf mehrere Arten bewirkt werden. Eine Kapitalherabsetzung ist zunächst insoweit zulässig, als von der Gesellschaft erworbene eigene Anteile eingezogen werden und das Kapital um den auf diese Anteile entfallenden Betrag herabgesetzt wird (§§ 243, 244(a) DGCL). Auch in den Fällen eines sonstigen Rückerwerbs eigener Anteile kann das Kapital ganz oder teilweise um den auf die zurückerworbenen Anteile entfallenden Betrag herabgesetzt werden (§ 243(a)(2) DGCL). Zulässig ist auch eine Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit der Umwandlung oder der Wandlung ausgegebener Anteile, indem das stated capital um den auf die umzuwandelnden oder zu wandelnden Anteile entfallenden Anteil vermindert wird, sofern dieser Betrag über den Nennwert der neu auszugebenden Anteile oder den auf die neu auszugebenden Anteile entfallenden Anteil am stated capital hinausgeht (§ 244(a)(3) DGCL). Möglich ist eine Kapitalherabsetzung ferner durch Übertragung von Teilen des stated capital in den surplus, soweit der entsprechende Betrag nicht bestimmten Anteilen zuzuordnen ist oder über den Nennwert der diesem Betrag zuzuordnenden Anteile hinausgeht (§ 244(a)(4) DGCL). Eine Kapitalherabsetzung ist nicht erlaubt, wenn das Vermögen der Gesellschaft nach der Herabsetzung zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht mehr ausreicht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht für den Fall, dass eine Deckung der Verbindlichkeiten auch auf andere Weise als durch das Gesellschaftsvermögen sichergestellt werden kann (§ 244(b) DGCL).
Rz. 56
Auch in New York bestehen mehrere Möglichkeiten zur Herabsetzung des Kapitals. So kann derjenige Teil des stated capital aufgelöst werden, der zuvor aus surplus dorthin übertragen wurde und keiner bestimmten Anteilsgattung zugeordnet werden kann (§ 516(a)(1) NYBCL). Ferner durch Reduzierung des Teils des stated capital, der durch ausgegebene Anteile mit Nennwert gebildet wurde, soweit dieser Betrag über den bloßen Nennwert hinausgeht (§ 516(a)(2) NYBCL), oder durch Reduzierung des Teils des stated capital, der von Anteilen ohne Nennwert unterlegt ist (§ 516(a)(3) NYBCL). In den Fällen des Rückerwerbs eigener Anteile kommt eine Kapitalherabsetzung dadurch in Betracht, dass das stated capital entsprechend dem auf die erworbenen eigenen Anteile entfallenden Betrag am stated capital reduziert wird oder um den Teil des stated capital reduziert wird, der nicht ausgegebenen Anteilen zugeordnet werden kann (§ 516(a)(4) NYBCL). Eine Kapitalherabsetzung ist jedoch nur erlaubt, wenn die Liquidationswerte des Vermögens nicht unter den Betrag, der Anteilen mit Vorzug im Falle einer unfreiwilligen Auflösung zu zahlen ist, zuzüglich der Summer der Nennwerte der Anteile mit Nennwert herabsinkt (§ 516(b) NYBCL). Schließlich muss die Kapitalherabsetzung in der Bilanz der Gesellschaft offen gelegt werden (§ 516(c) NYBCL). Zulässig ist auch eine Kapitalherabsetzung durch Änderung der articles of incorporation, indem z.B. der Nennwert der Anteile herabgesetzt oder die Anzahl der ausstehenden Anteile geändert wird (§ 802 NYBCL).
Rz. 57
In Kalifornien, das kein stated capital kennt, kommt eine "Kapitalherabsetzung" allein durch Herabsetzung der in den articles zur Ausgabe genehmigten Anteile in Betracht.
Rz. 58
In Kalifornien und New York kann, sofern die articles of incorporation eine entsprechende Ermächtigung enthalten, das board of directors eine Herabsetzung der zur Ausgabe genehmigten Gesellschaftsanteile und die entsprechende Anpassung der articles beschließen (§§ 203.5, 401(c) CalCC, § 515(d) NYBCL).