Daniel A. Wuersch, Olaf Gerber
1. Formwechsel
Rz. 102
Eine corporation kann formwechselnd (conversion) in eine andere business entity (u.a. limited liability company, limited partnership, general partnership) umgewandelt werden (§ 266 DGCL, § 1151(a) CalCC). Hierzu hat zunächst der board of directors einen entsprechenden Umwandlungsbeschluss zu fassen, der anschließend von den Gesellschaftern in einer Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist (§ 1152 CalCC). Zur förmlichen Registrierung des Formwechsels ist beim secretary of state eine Umwandlungsurkunde (certificate of conversion oder statement of conversion) einzureichen, in der u.a. die Firma der formzuwechselnden corporation, der Tag des Einreichens der ursprünglichen Gründungsurkunde, die zukünftige Firma sowie die Erklärung, dass der Formwechsel in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften beschlossen wurde, aufzunehmen sind (§ 266(b) DGCL, § 1155 CalCC). Nach Begleichung der erforderlichen Gebühren wird der Formwechsel durch den secretary of state registriert (§ 266(c) DGCL, § 1156 CalCC). Die corporation besteht dann in der neuen Rechtsform fort (§ 266(h)DGCL). Der Formwechsel führt also nicht zur Auflösung der formzuwechselnden corporation, diese besteht vielmehr in der neuen Rechtsform fort (§ 266(h) DGCL, § 1158(a) CalCC). New York kennt keinen Formwechsel, hier kommt nur eine Verschmelzung auf eine andere business entity in Betracht (§ 904-a NYBCL).
2. Verschmelzung der Gesellschaft
Rz. 103
Kennzeichnend für eine Verschmelzung (statutory merger) ist, dass eine corporation eine andere corporation übernimmt, die Gesellschaften also in einer der beteiligten Gesellschaft aufgehen. Bei einer sog. consolidation gehen die an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dagegen in einer neuen Gesellschaft auf, die durch die Verschmelzung erst entsteht (siehe nur § 901(a)(1) und (2) NYBCL).
Rz. 104
An einer Verschmelzung können sowohl corporations des gleichen Gründungsstaates als auch corporations verschiedener Gründungsstaaten beteiligt sein (§ 252 DGCL, §§ 1100, 1108 CalCC, § 907(a) NYBCL). Über den Verschmelzungsvertrag (plan of merger) beschließen zunächst die beiden boards of directors der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft (§ 1101 CalCC, § 902(a) NYBCL). Anschließend müssen die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften diesen Beschluss mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anteile bestätigen (§ 1103 CalCC, § 903(2) NYBCL). Ist übertragende Gesellschaft eine close corporation, ist in Kalifornien eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich, wenn die aufnehmende Gesellschaft nicht auch eine close corporation ist (§ 1111 CalCC). Anschließend ist der Verschmelzungsvertrag beim secretary of state des für die Gesellschaften zuständigen Bundesstaates einzureichen. Mit der Registrierung des Verschmelzungsvertrags und der Übertragung der Aktien an der untergehenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft wird die Verschmelzung wirksam (§ 251(c) DGCL, § 1103 CalCC, § 906 NYBCL). Alle Aktiva und Passiva der übertragenden Gesellschaft gehen dann auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 259 DGCL, § 1107 CalCC, § 906 NYBCL).
Rz. 105
Hält die übernehmende Gesellschaft bereits mindestens 90 % der Anteile an der zu übernehmenden Gesellschaft (short form merger), so ist eine Zustimmung der Gesellschafter beider Gesellschaften nicht erforderlich (§ 253 DGCL, § 1110(a) CalCC, § 905 NYBCL).
Rz. 106
Als Gegenleistung für die Anteile der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft kann im Verschmelzungsvertrag entweder Barzahlung oder die Ausgabe von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft vorgesehen werden (§ 251 DGCL, § 1101(d) CalCC, §§ 902(a)(3), 905(a)(3) NYBCL). Die gegen die Verschmelzung stimmenden Gesellschafter werden ferner dadurch geschützt, dass ihnen i.d.R. gesetzlich eine Barabfindung (appraisal rights) in Höhe des Marktwertes ihrer Anteile zusteht (§ 262 DGCL, §§ 1300 ff. CalCC). Eine Barabfindung steht auch den einem short form merger nicht zustimmenden Minderheitsgesellschafter zu (§ 253(d) DGCL, § 1300 CalCC, § 910(a)(2) NYBCL).