A. Definitionen
Im Sinne dieses Artikels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als
a) |
"Kunstgegenstände" die in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände. 2Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die unter den letzten drei Gedankenstrichen in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände nicht als Kunstgegenstände gelten; |
b) |
"Sammlungsstücke" die in Anhang I Buchstabe b) genannten Gegenstände; |
c) |
"Antiquitäten" die in Anhang I Buchstabe c) genannten Gegenstände; |
d) |
"Gebrauchtgegenstände" bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und Edelmetalle oder Edelsteine gemäß der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind; |
e) |
"steuerpflichtiger Wiederverkäufer" jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt; |
f) |
"Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung" jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gegenstände zur öffentlichen Versteigerung anbietet, um sie an den Meistbietenden zu verkaufen; |
g) |
"Kommittent eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen" jede Person, die einem Veranstalter öffentlicher Versteigerungen einen Gegenstand aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags zu folgenden Bedingungen übergibt:
- der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung bietet den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten zur öffentlichen Versteigerung an;
- der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung übergibt den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten an den Meistbietenden, der in der öffentlichen Versteigerung den Zuschlag erhalten hat.
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B. Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine Sonderregelung über die Differenzbesteuerung des steuerpflichtigen Wiederverkäufers gemäß den folgenden Bestimmungen an.
(2) Lieferungen im Sinne von Absatz 1 sind Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft geliefert werden
von einem Nichtsteuerpflichtigen
oder
von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe c) von der Steuer befreit ist,
oder
von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt,
oder
- von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.
(3) 1Die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Absatz 2 ergibt sich aus der Differenz des steuerpflichtigen Wiederverkäufers, abzüglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Mehrwertsteuer. 2Diese Differenz entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands.
3Im Sinne dieses Absatzes gelten als
- "Verkaufspreis" die gesamte Gegenleistung, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten erhält oder zu erhalten hat, einschließlich der unmittelbar mit diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben sowie die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert, mit Ausnahme der in Artikel 11 Teil A Absatz 3 genannten Beträge;
- "Einkaufspreis" die gesamte Gegenleistung entsprechend der Definition des ersten Gedankenstrichs, die der Lieferant von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat.
(4) 1Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, diese Sonderregelung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:
a) |
von ihnen selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten; |
b) |
vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferten Kunstgegenstände; |
c) |
Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, an sie geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermäßigte Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt wird. |
2Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Ausübung dieser Optio...