Auf die Revision des Finanzamts entschied der BFH, dass die von der Verwaltung vertretene Meinung zur zeitlichen Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung (sog. Option zur Steuerpflicht) nur für den Verzicht, nicht aber für den Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung gelte. Der Widerruf könne erfolgen, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung (hier 2009) anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 AO noch änderbar ist.

Zugleich verwirft der BFH die von der Verwaltung vertretene Ansicht, dass auch die Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung nur in dem der Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariellen Vertrag erklärt werden müsse. Denn eine zeitgleiche Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung und dessen Widerruf würde den Widerruf faktisch ausschließen. Auch der Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG (Schutz des Leistungsempfängers vor einem nachträglichen Verzicht des leistenden Unternehmers, der zu einer nachträglichen Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b UStG führen würde) steht dem nicht entgegen, denn der Widerruf der Option führt zu einer Steuerbefreiung und somit nicht zu einer Belastung des Leistungsempfängers. Es seien auch keine Steuerausfälle zu befürchten, da nicht nur die Steuerlast beim Leistungsempfänger entfalle, sondern gleichzeitig auch sein Recht zum entsprechenden Vorsteuerabzug.

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