(1) 1Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG zulässig. 2Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. 3Zur Aufzeichnungspflicht wird auf Abschnitt 256 Absatz 4 hingewiesen.
(2) 1Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG nicht zulässig (§ 19 Absatz 1 Satz 4 UStG). 2Für Unternehmer, die ihre Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach den Vorschriften des § 24 UStG versteuern, findet § 9 UStG keine Anwendung (§ 24 Absatz 1 Satz 2 UStG). 3Ferner ist § 9 UStG in den Fällen der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b Nr. 1 und 2 UStG nicht anzuwenden.
(3) 1Die Ausübung des Verzichts auf Steuerbefreiungen ist vorbehaltlich der Einschränkungen in § 9 Absatz 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 148a Absatz 8 und 9) an keine besondere Form und Frist gebunden. 2Die Option erfolgt, indem der leistende Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. 3Dies geschieht regelmäßig, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet. 4Der Verzicht kann auch in anderer Weise (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden, soweit aus den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht 5Er ist solange möglich, wie die Steuerfestsetzung für diese Leistung noch vorgenommen oder geändert werden kann. 6Der Verzicht ist somit auch noch möglich, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wird.
(4) 1Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der Verzicht auch wieder rückgängig gemacht werden. 2Sind für diese Umsätze Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden, entfällt die Steuerschuld nur, wenn die Rechnungen oder Gutschriften berichtigt werden (vgl. § 14c Absatz 1 Satz 3 UStG und Abschnitt 190c Absatz 10). 3Einer Zustimmung des Leistungsempfängers zur Rückgängigmachung des Verzichts bedarf es grundsätzlich nicht
(5) 1Voraussetzung für einen Verzicht auf die Steuerbefreiungen der in § 9 Absatz 1 UStG genannten Umsätze ist, dass steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht (BFH-Urteil vom 17.5.2001 – BStBl 2003 II S. 434). 2Diese Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen und in gutem Glauben erklären (BFH-Urteil vom 22.3.2001 – BStBl 2003 II S. 433 –, vgl. Abschnitt 203). 3Eine Option ist nicht zulässig, soweit der leistende Unternehmer den Gegenstand der Leistung oder der Leistungsempfänger die erhaltene Leistung zulässigerweise anteilig nicht seinem Unternehmen zugeordnet hat oder zuordnen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 20.7.1988 – BStBl II S. 915 – und vom 28.2.1996 – BStBl II S. 459). 4Wegen der Grundsätze für die Zuordnung einer Leistung zum Unternehmen wird auf Abschnitt 192 Absatz 21 verwiesen.
(6) 1Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei aufteilbaren sonstigen Leistungen auf deren Teile begrenzt werden (Teiloption). 2Eine Teiloption kommt z. B. bei der Gebäudelieferung, insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten der Gebäudeteile, in Betracht. 3Unter zu Grundelegung unterschiedlicher wirtschaftlicher Funktionen ist auch eine Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten (nicht dagegen eine bloße quotale Aufteilung) möglich (vgl. BFH-Urteil vom 26.6.1996 – BStBl 1997 II S. 98). 4Bei der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden kann die Option für eine Besteuerung nur zusammen für die Gebäude oder Gebäudeteile und den dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden (EuGH-Urteil vom 8.6.2000 – BStBl 2003 II S. 452).