Detlef Burhoff, Annika Hirsch
Rdn 5060
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 5055.
Rdn 5061
Die Aufhebung der Ausschließung ist in § 138a Abs. 3 geregelt. Im Einzelnen gilt (s.a. Burhoff StRR 2012, 404):
Rdn 5062
1. Zwingende Aufhebungsgründe sind
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nach § 138a Abs. 3 S. 1 Nr. 1, wenn die tatsächlichen Grundlagen für die Ausschließungsentscheidung entfallen sind, was nach § 138b S. 2 auch für die Ausschließung in Staatsschutzsachen gem. § 138b S. 1 gilt.
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Das ist nicht der Fall, wenn nur die Tatsachengrundlage anders beurteilt wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 138a Rn 17). |
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Bei einer Ausschließung nach § 138a Abs. 1 Nr. 2 (Missbrauch des Verkehrs mit dem Beschuldigten; → Verteidiger, Ausschluss, Ausschließungsgründe, Teil V Rdn 5066) führt allein die Entlassung des Beschuldigten aus dem Gewahrsam nicht zur Aufhebung. Das gilt erst recht nicht, wenn er aus dem Gewahrsam entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der JVA aufhält (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). |
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Nach § 138a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ist der Ausschluss aufzuheben, wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird. Auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt es nicht an (OLG Stuttgart StV 1987, 97). Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren endgültig eingestellt, findet § 138a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 dem Wortlaut nach keine Anwendung. Es kommt dann nur eine Aufhebung nach § 138a Abs. 3 Nr. 1 in Betracht und es muss die Rechtskraft dieser Entscheidung abgewartet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 138a Rn 18 m.w.N.). |
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Schließlich führt gem. § 138a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 die Verzögerung des Verfahrens gegen den Verteidiger zur Aufhebung des Ausschlusses, und zwar dann, wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist. Diese Frist verlängert sich gem. § 138a Abs. 3 S. 2 um längstens ein weiteres Jahr, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 121 Abs. 1 die U-Haft verlängert werden kann ("wichtiger Grund"; → Haftprüfung durch das OLG, wichtiger Grund, Allgemeines, Teil H Rdn 2683 m.w.N.). |
Rdn 5063
2. Die Aufhebung des Ausschlusses tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern erfolgt in einem förmlichen Aufhebungsverfahren durch Beschluss. Die Aufhebung der Ausschließung kann vom Verteidiger nicht mehr beantragt werden, wenn das Verteidigungsverhältnis unabhängig von der Ausschließung nicht mehr besteht (OLG Frankfurt Main NStZ-RR 2011, 149), wie z.B. das Pflichtverteidigerverhältnis nach Rechtskraft der Entscheidung.
Rdn 5064
Den entsprechenden Antrag können sowohl der ausgeschlossene Verteidiger oder der Beschuldigte, als auch die StA oder das vorlegende Gericht beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Zuständig für die Aufhebung ist das im Zeitpunkt des Wegfalls des Ausschließungsgrundes zuständige Gericht. Dieses entscheidet i.d.R. im schriftlichen Verfahren. Die Entscheidung ist unanfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 138a Rn 20 → Verteidiger, Ausschluss, Rechtsmittel, Teil V Rdn 5083).
Rdn 5065
3. Mit der Aufhebung des Ausschlusses entfallen die Wirkungen der Ausschließung (→ Verteidiger, Ausschluss, Wirkung, Teil V Rdn 5105). Der Verteidiger ist nun wieder mit allen Rechten als Verteidiger des Beschuldigten zugelassen. Prozesshandlungen, die wegen der Ausschließung unwirksam waren, werden aber nicht ohne Weiteres wirksam.
Siehe auch: → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 5054, m.w.N.