Detlef Burhoff, Annika Hirsch
Rdn 5248
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 5050
insbesondere bei → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 5280.
Rdn 5249
1.a) Der Wahlverteidiger kann einen anderen Verteidiger auswählen und unterbevollmächtigen, wenn ihn der Beschuldigte hierzu ermächtigt hat (BGHSt 59, 284 m. Anm. Barton StRR 2015, 62; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 227; OLG Hamm NStZ 1986, 92; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 137 Rn 11 m.w.N.; eingehend Allgayer NStZ 2016, 192 ff.). Die Untervollmacht kann beschränkt sein (s. die Fallgestaltung bei OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.5.2023 – 1 ORbs 166/23).
☆ Das gilt aber nur für den Wahlverteidiger . Beim Pflichtverteidiger ist eine Unterbevollmächtigung ausgeschlossen (→ Pflichtverteidiger , Umfang der Beiordnung , Teil P Rdn 3772 ).nur für den Wahlverteidiger. Beim Pflichtverteidiger ist eine Unterbevollmächtigung ausgeschlossen (→ Pflichtverteidiger, Umfang der Beiordnung, Teil P Rdn 3772).
Rdn 5250
Die Ermächtigung wird i.d.R. in der Vollmacht, wenn eins der die üblichen Vollmachtsformulare verwendet wird, vorab erteilt (→ Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 5279, z.B. bei Teil V Rdn 5308; zu allem auch Beck-Ignor, S. 53), wogegen im Hinblick auf § 305c BGB keine Bedenken bestehen (BGH StraFo 2006, 454; LG Duisburg StV 2005, 600; Jahn/Kett-Straub in der Anm. zu LG Duisburg, a.a.O.). Auch die Untervollmacht muss nicht unbedingt schriftlich nachgewiesen werden (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm JMBl. NW 1980, 83; auch OLG Celle DAR 2010, 708 für den Nachweis der Unterbevollmächtigung durch den Verteidiger in der HV des Bußgeldverfahrens). Bestehen an der Unterbevollmächtigung aber Zweifel, sind diese ggf. durch das Gericht zu klären (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Rdn 5251
b) Der Unterbevollmächtigte muss die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 erfüllen, also Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein. Anderenfalls ist eine Unterbevollmächtigung nur unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 möglich (Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 138 Rn 4, 7 ff. m.w.N.). Unter den Voraussetzungen des § 139 kann mit Zustimmung des Mandanten auch ein Referendar unterbevollmächtigt werden (Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 139 Rn 1 ff.).
Rdn 5252
2. Hinweis für den Verteidiger!
Bei der Formulierung der Untervollmacht muss der Wahlverteidiger darauf achten, dass der Unterbevollmächtigte nur für den Fall der Verhinderung des gewählten Verteidigers bestellt wird. Dann erhöht sich die → Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5320, nach § 137 Abs. 1 S. 2 nicht (BGH MDR 1978, 111 [H]; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 137 Rn 11; KK/Willnow, vor § 137 Rn 14, jeweils m.w.N.). Soll der Unterbevollmächtigte neben dem gewählten Verteidiger auftreten, wird er auf die → Verteidiger, Zahl der Verteidiger, Teil V Rdn 5320, angerechnet (Kaiser NJW 1982, 1368); zudem kann es im Hinblick auf das Verbot der → Verteidiger, Mehrfachverteidigung, Teil V Rdn 5173, zu Schwierigkeiten kommen.
Siehe auch: → Verteidiger, Allgemeines, Teil V Rdn 5049, m.w.N.